226 Anlagen.
i über das Vereins= und Versammlungsrecht (Art. 29
und 30) ) und
2 über die Beschränkung der bewaffneten Macht in
betreff der Teilnahme an der Unterdrückung innerer Un-
ruhen (Art. 36ö).
Abdruck der Artikel siehe Anl. III.
Wird der Belagerungszustand vorläufig erklärt, so hat
hierüber der betreffende Militärbefehlshaber zu bestimmen.
In den übrigen Bundesstaaten kommen bei Erklärung
des Kriegszustandes (val. Ziff. 2) die entsprechenden Artikel
ihrer Verfassung in Frage. Auch diese sind im voraus
von den kommandierenden Generalen festzustellen, damit
jede Unsicherheit vermieden wird.
14. Sollten die aufgeführten Artikel außer Kraft gesetzt
werden, so ist dieses etwa folgendermaßen bekannt zu geben:
„Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom heutigen
Tage, wonach ich den Ortsbezirk von N. (oder den Kreis
N. oder Regierungsbezirk N.) in Belagerungszustand er-
klärt habe, setze ich die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und
36 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 für
den in Belagerungszustand erklärten Bezirk bis auf weitere
Bestimmung außer Kraft und verordne, was folgt:
a) Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden ver-
bleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen Anord-
nungen und Aufträgen Folge zu leisten.
b) Zur Untersuchung und Aburteilung der in den
§§ 8—10 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 namhaft gemachten Verbrechen und Ver-
gehen wird ein Kriegsgericht angeordnet, welches mit dem
morgigen Tage in Tätigkeit tritt.
Jc) Haussuchungen und Verhaftungen können von den
dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit
vorgenommen werden. Sämtliche Wirtshäuser sind um
10 Uhr abends zu schließen.
) Nach §& 24 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April
1908 bleiben die Vorschriften des Landesrechtes in bezug
auf Vereine und Versammlungen für die Zeiten der Kriegs-
gefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs= (Belagerungs-)
Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) unberührt.