Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

226 Anlagen. 
i über das Vereins= und Versammlungsrecht (Art. 29 
und 30) ) und 
2 über die Beschränkung der bewaffneten Macht in 
betreff der Teilnahme an der Unterdrückung innerer Un- 
ruhen (Art. 36ö). 
Abdruck der Artikel siehe Anl. III. 
Wird der Belagerungszustand vorläufig erklärt, so hat 
hierüber der betreffende Militärbefehlshaber zu bestimmen. 
In den übrigen Bundesstaaten kommen bei Erklärung 
des Kriegszustandes (val. Ziff. 2) die entsprechenden Artikel 
ihrer Verfassung in Frage. Auch diese sind im voraus 
von den kommandierenden Generalen festzustellen, damit 
jede Unsicherheit vermieden wird. 
14. Sollten die aufgeführten Artikel außer Kraft gesetzt 
werden, so ist dieses etwa folgendermaßen bekannt zu geben: 
„Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom heutigen 
Tage, wonach ich den Ortsbezirk von N. (oder den Kreis 
N. oder Regierungsbezirk N.) in Belagerungszustand er- 
klärt habe, setze ich die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 
36 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 für 
den in Belagerungszustand erklärten Bezirk bis auf weitere 
Bestimmung außer Kraft und verordne, was folgt: 
a) Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden ver- 
bleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen Anord- 
nungen und Aufträgen Folge zu leisten. 
b) Zur Untersuchung und Aburteilung der in den 
§§ 8—10 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 namhaft gemachten Verbrechen und Ver- 
gehen wird ein Kriegsgericht angeordnet, welches mit dem 
morgigen Tage in Tätigkeit tritt. 
Jc) Haussuchungen und Verhaftungen können von den 
dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit 
vorgenommen werden. Sämtliche Wirtshäuser sind um 
10 Uhr abends zu schließen. 
) Nach §& 24 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 
1908 bleiben die Vorschriften des Landesrechtes in bezug 
auf Vereine und Versammlungen für die Zeiten der Kriegs- 
gefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs= (Belagerungs-) 
Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) unberührt.
	        
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