Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 5 
ständigen Organen geschaffene materielle Recht 
einbegreift. 
III. Art. 68 RV. verleiht dem Kaiser das Recht 
zur Verhängung des Kriegszu andes in jedem Teile des 
Bundesgebietes. Außerst bestritten ist nun, ob 
diese aus Art. 68 entfließende *72 is innerhalb des 
Bundesgebietes nur dem Kaiser zu cht oder ob auch die 
Einzelstaaten bzw. Organe derselben, soweit ihre Gesetz- 
gebungen Vorschriften über den Ausnahmezustand ent- 
halten, nach wie vor zu seiner erfängung als befugt an- 
gesehen werden dürfen sowie, ob somit auch den Einzel- 
taaten noch die Befugnis zut Shusfung von landesrecht- 
ichem Uusnahmerecht i. e. S. zusteht. 
a) Die ältere, namentlich von Thudichum (aa. 
S. 294), Mohl S. boff. v. Rönne, StR. 1 S. 87, 
Seydel in der 1. Auflage seines Kommentars S. 248, 
vertretene Auffassung ging dahin, daß auch nach dem Erlaß 
von Art. 68 RV. (nach Mohl S. 90, v. Rönne 
S. 87 zum mindesten in Friedenszeiten) das kon- 
kurrierende Recht der Einzelstaaten zur Verfügung des 
Ausnahmezustands intakt erhalten geblieben sei. 
b) Iuen ist Laband in der 1. Auflage seines 
Staatsrechts des Deutschen Reichs III, 1 1880 S. 40 ff., 
mit a6 gewichtig erscheinenden Gründen entgegengetreten, 
daß sich ihm nahezu alle neueren Schriftsteller des Staats- 
rechts angeschlossen haben. 
Die unter a genannten Autoren gingen in erster Linie 
davon aus, daß das Recht des Belagerungszustandes einen 
Ausfluß der polizeilichen Staatsgewalt darstelle, 
und somit neben dem aus Art. 68 M. zunslietenden 
Rechte des Kaisers auch noch ein Recht der Einzelstaaten 
im Hinblick auf die ihnen auch nach Begründung des Reichs 
unverändert zustehende höchste Polizeigewalt in ihrem 
Gebiet bestehen müsse. Demgegenüber hat Laband, 
unter Hinweis darauf, daß Art. 68 RV. unter der Über- 
schrift „Reichskriegswesen“ stehe, und baf. nach dem Wort- 
aut der Norddeutschen Bundesverfassung, der Vor- 
gängerin der heutigen Reichsverfassung, die Befugnis zur 
Verhängung des Kriegszustandes nicht dem Bundes- 
präsidium, sondern dem Bundesfeldherrn bei- 
gelegt worden sei, daß sie somit einen Ausfluß seines 
 
	        
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