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lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen werden
mit dem Tode bestraft, wenn sie in einem in Kriegszustand
erklärten Orte oder Bezirke begangen werden.
Art. 4.
ve Ver in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder
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1. in Beziehung auf Zahl, Marschrichtung oder angeb-
liche Siege der Feinde wissentlich falsche Gerüchte aus-
streut oder verbreitet, die geeignet sind, die Zivil= oder
Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen,
2. eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder
während desselben von dem zuständigen obersten Militär=
beseßistaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
erlassene Vorschrift übertritt oder zur übertretung auf-
fordert oder anreizt,
3. zum Hochverrat, Landesverrat oder zur Brand-
stiftung oder zu einem sonstigen in Art. 3 bezeichneten
Verbrechen oder zum Widerstande gegen die Staatsgewalt
oder zu einem in den §#§ 1 und 3 des Gesetzes vom
3. Juni 1914 gegen den Verrat militärischer Geheimnisse
vorgesehenen Verbrechen auffordert oder anreizt,
4. eine Person des Soldatenstandes zu einer strafbaren
Handlung gegen die Pflichten der militärischen Unter-
ordnung, zur Verletung einer Dienstfflicht bei Ausführung
einer besonderen Wenstverrichtung oder zu einer sonstigen
Handlung gegen die militäri 8 Ordnung auffordert oder
anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft.
Bei Zuwiderhandlungen gegen den Abs. 1 Nr. 2 kann
beim Vorliegen mildernder Umstände auf Haft oder auf
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werdent).
Bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während
desselben kann seng Köngliche Verordnung das Stand-
recht angeordnet werden.
4) Abs. 2 beigefügt durch Gesetz vom 4. eember 1915
(GVBl. S. igfa Gesch 0