Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 235 
Art. 8. 
Die Zahl, die Sitze und die Bezirke der für den 
Kriegszustand einzusetzenden standrechtlichen Gerichte be- 
stimmt, soweit hierüber die das Standrecht anordnende 
Königliche Verordnung nichts vorsieht, der Präsident des 
Oberlandesgerichts im Benehmen mit dem obersten Militär= 
befehlshaber des Bezirks. 
Die den Zivilpersonen zu entnehmenden Mitglieder der 
standrechtlichen Gerichte werden von dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichtes, die militärischen Mitglieder werden 
vom obersten Militärbefehlshaber des Bezirks ernannt. 
Art. 9. 
Die Aufhebung des Kriegszustandes erfolgt durch 
Königliche Verordnung und ist durch öffentliche Blätter 
bekanntzumachen. Gleiches gilt von der Aufhebung des 
Standrechtes. 
Art. 10. 
Das Standrecht erlischt mit der Aufhebung des Kriegs- 
zustandes, wenn es rnicht schon ster aufgehoben 
worden ist. 
Nach Beendigung des Standrechts sind die bei stand- 
rechtlichen Gerichten erwachsenen Verhandlungen an die 
Staatsanwaltschaften bei den ordentlichen Gerichten abzu- 
geben. In den noch anhängigen Strafsachen ft das 
ordentsiche Verfahren einzuleiten. Das gleiche hat in den 
Strafsachen zu geschehen, in denen ein noch nicht voll- 
strecktes Todesurteil erlassen worden ist. Dabei sind die 
allgemeinen Strafgesetze, in den Fällen de5 Art. 4 aber 
und, wenn das Standrecht vor der Aufhebung des Kriegs- 
zustandes aufgehoben wird, bis zur Aufhebung des 
  
ordentliche Gericht einen Antrag des Staatsanwalts 
voraussetzt, der Militärbefehlshaber es also in der Hand 
hat, durch eine Weisung an den Staatsanwalt Fälle, in 
denen er das standrechtliche Verfahren für geboten här „ 
diesem vorzubehalten.
	        
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