II. Bayern. 235
Art. 8.
Die Zahl, die Sitze und die Bezirke der für den
Kriegszustand einzusetzenden standrechtlichen Gerichte be-
stimmt, soweit hierüber die das Standrecht anordnende
Königliche Verordnung nichts vorsieht, der Präsident des
Oberlandesgerichts im Benehmen mit dem obersten Militär=
befehlshaber des Bezirks.
Die den Zivilpersonen zu entnehmenden Mitglieder der
standrechtlichen Gerichte werden von dem Präsidenten des
Oberlandesgerichtes, die militärischen Mitglieder werden
vom obersten Militärbefehlshaber des Bezirks ernannt.
Art. 9.
Die Aufhebung des Kriegszustandes erfolgt durch
Königliche Verordnung und ist durch öffentliche Blätter
bekanntzumachen. Gleiches gilt von der Aufhebung des
Standrechtes.
Art. 10.
Das Standrecht erlischt mit der Aufhebung des Kriegs-
zustandes, wenn es rnicht schon ster aufgehoben
worden ist.
Nach Beendigung des Standrechts sind die bei stand-
rechtlichen Gerichten erwachsenen Verhandlungen an die
Staatsanwaltschaften bei den ordentlichen Gerichten abzu-
geben. In den noch anhängigen Strafsachen ft das
ordentsiche Verfahren einzuleiten. Das gleiche hat in den
Strafsachen zu geschehen, in denen ein noch nicht voll-
strecktes Todesurteil erlassen worden ist. Dabei sind die
allgemeinen Strafgesetze, in den Fällen de5 Art. 4 aber
und, wenn das Standrecht vor der Aufhebung des Kriegs-
zustandes aufgehoben wird, bis zur Aufhebung des
ordentliche Gericht einen Antrag des Staatsanwalts
voraussetzt, der Militärbefehlshaber es also in der Hand
hat, durch eine Weisung an den Staatsanwalt Fälle, in
denen er das standrechtliche Verfahren für geboten här „
diesem vorzubehalten.