II. Boyern. 237
2. Min Bek. vom 13. März 1913, die Vollzugs-
vorschriften zu dem Gesetz über den Kriegs-
zustand betreffend.
(GVBl. S. 97, KrMBl. S. 216.)
K. Staatsministerium der ast des Innern, der Finanzen
und für Verkehrsangelegenheiten und K. Kriegsministerium.
Auf Grund des Art. 12 des Gesetzes vom 5. November
1912 über den Kriegszustand werden zu diesem Vollzugs-=
vorschriften erlassen.
I. Offentliche Bekanntmachung
a) der Verhängung des Kriegszustandes.
81.
Die Verhängung des Kriegszustandes wird im Gesetz-
und Verordnungsblatt, im Kriegsministerial-Verordnungs-
Nat und im Bayerischen Staatsanzeiger sofort veröffent-
82.
Die Verhängung des Kriegszustandes ist in den davon
betroffenen Orten und Bezirken überdies besonders öffent-
lich bekannt zu machen (Art. 2 KG.).
Zu diesem Zwecke werden die Regierungspräsidien, die
Polizeidirettion in München, die Bezirksämter und die
eindebehörden, soweit in ihren Bezirken von dem
Kriegszustande betroffene Orte liegen, von der Verhängung
des Kriegszustandes unmittelbar in Kenntnis gesetzt.
Die Bezirksämter und die kreisunmittelbaren Magistrate,
in München die Polizeidirektion, lassen sodann die Bekannt-
machung der Verhängung in ihren Amtsblättern sowie in
den Tageszeitungen, die in dem Bezirk erscheinen, unver-
züglich einrücken.
Die Hürßermeist der sämtlichen betroffenen Ge-
meinden, in München die Polizeidirektion, lassen überdies
die Verhängung durch öffentlichen Anschlag und durch
öffentlichen Ausruf verkünden. Der Anschlag und der
Ausruf haben in sämtlichen zu einer Gemeinde gehörenden
Ortschaften zu geschehen; in größeren Orten 8 r An-
schlag an mehreren Stellen zu erfolgen.