238 Anlagen.
In Orten, in denen Truppen liegen, hat dem Ausrufe
Trommelschlag oder Trompetenschall vorauszugehen: hier-
wegen tritt die Zivilbehörde mit dem Kommandanten oder
Garnisonältesten ins Benehmen.
83.
Die rechtlichen Wirkungen der Verhängung des Kriegs-
zustandes treten in den einzelnen Orten ein, sobald dort
eite werrkündung durch eine der im § 2 bezeichneten Arten
erfolgt ist.
84.
Der Vollzug der nach § 2 zu — Maßnahmen
ist von der Polizeidirektion in München und den kreis-
unmittelbaren Magistraten an die Regierung, Kammer des
Innern, von den Bürgermeistern der übrigen Gemeinden
an das Bezirksamt unverzüglich zu melden. Die Meldung
darf nur schriftlich erfolgen. 4
Je ein Stück der Tageszeitungen, die die Bekannt-
machung über die Verhängung des Kriegszustandes ent-
basten, ist als Beleg bei den Akten der Polizeidirektion in
Nünchen, der kreisunmittelbaren Magistrate und der Be-
zirksämter aufzubewahren.
86.
In der Bekanntmachung über die Verhängung des
Kriegszustandes soll auf die Bedeutung desselben kurz
hingewiesen werden.
Die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die
Polizeidirektion, sollen auch sonst für die Belehrung der
Bevölkerung über die Bedeutung und die Wirkungen des
Kriegszustandes in geeigneter Weise, " B. durch die Presse
oder durch persönliche Aufklärung, Sorge tragen.
b) der Anordnung des Standrechts.
8 6.
Die &§ 1—5 finden eft die Kundmachung der An-
ordnung des Standrechts ent
ud r andrechts entsprechende Anwendung (Art. 5