242 Anlagen.
Die Reihenfolge, in welcher die Gerichtsbeisitzer an den
einzelnen Sitzungen teilnehmen, bestimmt der Vorsitzende
des standrechtlichen Gerichts. Er setzt sie von dem
Sitzungstage, an dem sie in Tätigkeit zu treten haben,
unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens (Abs. 3)
in Kenntnis.
Gerichtsbeisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung
zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfinden oder ihren
Obliegenheiten in anderer Weise 4 entziehen, sind von
dem Vorsitzenden des standrechtlichen Gerichts nach An-
hörung der Staatsanwaltschaft zu einer Ordnungsstrafe
von 5 bis 1000 Mark sowie in die verursachten Kosten zu
verurteilen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldi-
gung, so kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurück-
genommen werden.
8 14.
Für die richterlichen Mitglieder sowie die Gerichts-
beisitzer sind Ersatzmitglieder zu ernennen. b45z die Er-
nennung der Ersatzmitglieder gelten die Vorschriften der
S# 11—13 entsprechend. Die Bestimmung ihrer Zahl
eibt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bezüglich
der Militärpersonen dem obersten Militärbefehlshaber
überlassen. Bei der Ernennung ist zugleich die Reihen-
soge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder einzutreten
aben.
5 1.
Die zu Mitgliedern des standrechtlichen Gerichts er-
nannten Militärpersonen und ihre Stellvertreter werden
bei ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden des
standrechtlichen Gerichts beeidigt. Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und All-
wissenden, die Pflichten eines Richters getreulich zu er-
füllen. So wahr mir Gott helfe.“
Dem Schwörenden ist gestattet, den Schlußworten der
Eidesformel eine seinem Glaubensbekenntnis entsprechende
Bekräftigungsformel hinzuzufügen.
Über die erfolgte Beeidigung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen.
Diie Gerichtsbeisitzer werden nicht beeidigt. Sie sind bei
ihrer erstmaligen eustleistung darauf aufmerksam zu