Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 245 
d) Zeugen, Sachverständige, Augenschein. 
· 
Die für den ordentlichen Strafprozeß geltenden Vor- 
chriften der §S 48—85, 93 der Strafprozeßordnung 
inden auf die Verpflichtung, als Zeuge oder Sachver- 
ändiger vor dem Staatsanwalt oder dem standrechtlichen 
Gericht zu erscheinen und auszusagen, sowie auf die Ver- 
nehmung und die Beeidigung der Zeugen und Sachver- 
ständigen entsprechende Anwendung. 
Ein Zeuge kann sowohl zur Vernehmung durch den 
Staatsanwalt oder den Amtsrichter (§ 29) als auch zur 
Verhandlung vor das standrechtliche Gericht auch mündlich 
geladen werden. Die auf Ladung des Staatsanwalts oder 
des standrechtlichen Gerichts erschienenen Zeugen und Sach- 
verständigen erhalten nach Maßgabe der allgemeinen Ge- 
bührenordnung für Zeugen und Sachverständige aus der 
Staatskasse Entschädigung. Streitigkeiten über die Ge- 
bühren entscheidet das standrechtliche Gericht endgültig. 
8 23. 
Für die Einnahme eines richterlichen Augenscheins und 
die richterliche Leichenschau und Leichenöffnung gelten die 
Vorschriften der §8& 86—91 der Strafprozeßordnung ent- 
sprechend; die im § 88 Satz 2 enthaltene Vorschrift, daß 
dem Beschuldigten die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen 
ist, gilt nur, wenn die Vorzeigung ohne erhebliche Ver- 
zögerung ausführbar ist. 
e#) Verteidigung. 
24. 
Der Angeschuldigte kann sich in jeder Lage des Ver- 
fahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Er ist 
hierauf bei seiner ersten Vernehmung aufmerksam zu 
machen. Verteidiger können außer den Rechtsanwälten 
auch sonstige rechtskundige sowie auch nichtrechtskundige 
Personen sein. 
In den Fällen des Art. 7 Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes 
über den Kriegszustand ist die Verteidigung notwendig. In 
diesen Fällen wird dem Angeschuldigten, der einen Ver- 
teidiger nicht gewählt hat, ein solcher von dem Vorsitzenden,
	        
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