246 Anlagen.
wo möglich aus den rechtskundigen Personen des Ortes
bestellt, an welchem das standrechtliche Gericht seinen Sitz
hat. Dem zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalt sind
für die geführte Verteidigung die Gebühren nach Maßgabe
der Gebührenordnung aus der Staatskasse zu bezahlen.
t25.
Wenn in einem Falle, in dem Verteidigung notwendig
ist, der Verteidiger in der Verhandlung vor dem stand-
rechtlichen Gericht ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich
weigert, die Verteidigung zu führen, so findet der § 145
der Strafprozeßordnung Anwendung.
8 26.
Dem verhafteten Angeschuldigten ist mündli Ver-
kehr mit dem Verteidiger gestattet. Schriftliche Mit-
teilungen kann der Vorsitzende zurückweisen, falls ihm deren
Einsicht nicht gestattet wird.
Der Verteidiger ist nach der Anberaumung des Termins
zur Verhandlung vor dem standrechtlichen Gericht zur
Einsicht der dem standrechtlichen Gerichte vorliegenden
Akten befugt; vor diesem Zeitpunkt ist ihm die Einsicht
der Akten nur insoweit zu gestatten, als es ohne Gefähr-
dung des Untersuchungszweckes geschehen kann; die Ein-
sicht der Protokolle über die Vernehmung des chul-
digten und der Gutachten der Sachverständigen da m
keinesfalls verweigert werden.
6 27.
Der Ehemann einer Angeschuldi ist in der Ver-
handlung vor dem 7125 Len als Beistand
derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.
Das gleiche gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines
Angeschuldigten.
In dem früheren Verfahren unterliegt die Zulassung
solcher Beistände dem Ermessen des Vorstitzenden des stand-
rechtlichen Gerichts.
4. Vorbereitung der Verhandlung.
l 28
Der Staatsanwalt hat, sobald er durch eine Anzeige
oder auf andere Weise von dem Verdacht einer zur Zu-