II. Bayern. 247
ständigkeit des standrechtlichen Gerichts gehörenden straf-
baren Handlung Kenntnis erhält, den Sachverhalt zu er-
forschen und die Beweise zu sammeln (Art. 446 des Straf-
gesetzbuches von 1813). Dabei hat er sowohl die zur Be-
lastung als auch die zur Entlastung des Angeschuldigten
dienenden Umstände zu ermitteln.
Der Staatsanwalt hat entsprechend dem Zwecke des
standrechtlichen Verfahrens rasch und entschieden zuzu-
greifen, damit der Schuldige die verdiente Strafe erleidet
und die Strafe der Schuld möglichst unmittelbar folgt.
Bei aller gebotenen Beschleunigung hat der Staatsanwalt
aber auch im standrechtlichen Verfahren darauf bedacht zu
sein, daß nur der wirklich Schuldige gestraft wird.
g 29.
Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Staats-
anwalt von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen
und Ermittlungen jeder Art mit Ausnahme eidlicher Ver-
nehmungen entweder selbst vornehmen oder durch die
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, insbesondere die
wfamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes vornehmen
assen.
Er ist auch befugt, den Amtsrichter um die Vornahme
von Untersuchungshandlungen zu ersuchen. Sämtliche Be-
hörden sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrage des
Staatsanwalts zu genügen. Auch die Amtsgerichte müssen
seinem Ersuchen um Rechtshilfe Folge leisten.
8 30.
Das standrechtliche Verfahren ist nach dem Art. 449
Nr. 2 des Strafgesetzbuches von 1813 summarisch. Nach
dem Art. 449 Nr. 5 dieses Gesetzes st die Untersuchung
und Beweisführung an die Förmlichkeiten des ordentlichen
Prozesses nicht gebunden.
Hieraus folgt insbesondere, daß die Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme und Durch-
suchung (§ 94—111) und die Verhaftung und vorläufige
stnahme (88 112—132) im standrechtlichen Verfahren
keine Anwendung finden.
Der Staatsanwalt und seine Hilfsbeamten, insbesondere
die Behörden des Polizei= und Sicherheitsdienstes (8 29
Abs. 1) sowie der von dem Staatsanwalt um Rechtshilfe