I. Bayern. 249
l382.
Hat der Staatsanwalt die Überzeugung gewonnen, daß
der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht be-
gangen hat, so stellt er das Verfahren ein; ist der An-
beschuldigte von ihm oder dem Richter schon vernommen
worden ist, so gibt er ihm von der Einstellung Kenntnis.
Glaubt er, daß der Angeschuldigte die Tat begangen hat,
diese aber nicht zur Zuständigkeit der standrechtlichen Ge-
richte gehört, so leitet er das Verfahren in den ordentlichen
Strafprozeß über. Hält er aber den Angeschuldigten für
hinreichend verdächtig, die ihm zur Last gelegte Tat be-
angen zu haben, und das standrechtliche Gericht für zuständig,
o beantragt er bei dem Vorsitzenden des standre tüchen
Serchts. daß zur Verhandlung vor dem standrechtlichen
Gerichte geschritten wird. Eine Anklageschrift wird nicht
eingereicht. Der Antrag des Staatsanwalts hat indessen
die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat unter
Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzu-
wendenden Strafgesetzes zu bezeichnen und die Beweis-
mittel anzugeben. ,
§X.
Fallen dem Angeschuldigten nach dem Ergebnisse des
Verfahrens mehrere strafbare Handlungen zur Last und
erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des einen
oder des andern Straffalles unwesentlich, so- kann der
Staatsanwalt in Ansehung eines solchen bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung über die andern Fälle von einer
Anklage absehen. Die Verfügung ist zu den Akten zu
ringen.
8 34.
Auf den Antrag des Staatsanwalts 8 32 Abs. 2)
beraumt der Vorsitzende des standrechtlichen Gerichts
Termin zur Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte
an. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens
vor dem standrechtlichen Gerichte findet nicht statt. «
Der Vorsitzende kann als Ort der Uerhandlung auch
simn andern Ort als den Sitz des standrechtlichen Gerichts
estsehen.