Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

I. Bayern. 249 
l382. 
Hat der Staatsanwalt die Überzeugung gewonnen, daß 
der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht be- 
gangen hat, so stellt er das Verfahren ein; ist der An- 
beschuldigte von ihm oder dem Richter schon vernommen 
worden ist, so gibt er ihm von der Einstellung Kenntnis. 
Glaubt er, daß der Angeschuldigte die Tat begangen hat, 
diese aber nicht zur Zuständigkeit der standrechtlichen Ge- 
richte gehört, so leitet er das Verfahren in den ordentlichen 
Strafprozeß über. Hält er aber den Angeschuldigten für 
hinreichend verdächtig, die ihm zur Last gelegte Tat be- 
angen zu haben, und das standrechtliche Gericht für zuständig, 
o beantragt er bei dem Vorsitzenden des standre tüchen 
Serchts. daß zur Verhandlung vor dem standrechtlichen 
Gerichte geschritten wird. Eine Anklageschrift wird nicht 
eingereicht. Der Antrag des Staatsanwalts hat indessen 
die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat unter 
Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzu- 
wendenden Strafgesetzes zu bezeichnen und die Beweis- 
mittel anzugeben. , 
  
§X. 
Fallen dem Angeschuldigten nach dem Ergebnisse des 
Verfahrens mehrere strafbare Handlungen zur Last und 
erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des einen 
oder des andern Straffalles unwesentlich, so- kann der 
Staatsanwalt in Ansehung eines solchen bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung über die andern Fälle von einer 
Anklage absehen. Die Verfügung ist zu den Akten zu 
ringen. 
8 34. 
Auf den Antrag des Staatsanwalts 8 32 Abs. 2) 
beraumt der Vorsitzende des standrechtlichen Gerichts 
Termin zur Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte 
an. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens 
vor dem standrechtlichen Gerichte findet nicht statt. « 
Der Vorsitzende kann als Ort der Uerhandlung auch 
simn andern Ort als den Sitz des standrechtlichen Gerichts 
estsehen.
	        
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