Reichskriegswesen. 7
Statistik, 1880, S. 347, 348). Gegenüber dem Argu-
ment Labands, daß die Einzelstaaten nicht befugt
nein“ den üÜbergang der vollziehenden Gewalt auf die
zilitärbefehlshaber anzuordnen, da der Kaiser ihr einziger
militärischer Befehlshaber sei, wendet Georg Meyer
unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des
preußischen Gesetzes von 1851 (§ 2) und des sächsischen
vom gleichen Jahre (§ 13) ein, daß sich in eben diesen
Landesgesetzen Bestimmungen gefunden hätten, nach welchen
die Verkündigung des Ausnahmezustands durch Staats-
organe erfolgen konnte, die keinerlei Oberbefehl über das
Heer besaßen. So gut wie sich diese Bestimmungen mit
dem früheren Oberbefehl der betreffenden Monarchen über
ihre Truppen vertragen hätten, so gut würden sie auch
mit dem Oberbefehl des Kaisers vereinbar sein. Man
müsse bedenken, daß es sich hier weniger um einen Befehl
der Zivilbehörde an die Militärgewalt, als um eine Ab-
tretung ihrer Befugnisse an diese handle. Eines be-
sonderen Auftrages des obersten Kriegsherrn zur über-
nahme der betreffenden Funktionen bedürfen die Truppen-
befehlshaber deshalb nicht, weil ihnen die Befugnis zur
übernahme unmittelbar durch Gesetz beigelegt sei.
Was die Unmöcglichkeit für die Landesregierungen an-
lange, eigenmächtig Reichsgesetze zu ändern, insbesondere
die Anderung des Reichsstrafgesetzbuches und, soweit
Kriegsgerichte eingesetzt würden, auch des Gerichts-
verfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, so sei
das mit Verkündung des Kriegszustandes erfolgende In-
krafttreten der Kriegsgesetze nach § 9 des Militärstraf-
gesetzbuchs eine unmittelbare reichsgesetzliche Wirkung, zu
deren Herbeiführung es keinerlei Tätigkeit der Regierung
bedürfe. Die nach § 4 EGSt G. mit Kriegszustand ein-
tretende härtere Bestrafung gewisser gemeingefährlicher
Verbrechen aber komme überhaupt nicht in Betracht, da
sie nach ausdrücklicher Bestimmung jener Rechtsnorm nur
im Falle eines vom Kaiser verkündeten Kriegszustands
zur Wirksamkeit gelange. Die Möglichkeit der Einsetzung
von Kriegsgerichten sei durch § 16 des Reichsgerichts-
verfassungsgesetzes ausdrücklich vorbehalten, wo es heiße:
„Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und
Standrechte werden hiervon nicht berührt.“