Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 253 
Lerdachtsgründe und Geltendmachung de « 
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§45. 
Nach der Vernehmung des Angeschuldigten erfolgt die 
Beweisaufnahme. 
Die Zeugen sind dem Angeschuldigten mit dem Be- 
fragen entgegenzustellen, was er gegen ihre Person einzu- 
wenden und allenfalls zu seiner Verteidigung vorzubringen 
abe (Art. 449 Nr. 6 des Strafgesetzbuches von 1813). 
fzr Angeschuldigte ist auch nach der Vernehmung eines 
Mitangeschuldigten oder Sachverständigen sowie nach der 
Verlesung eines jeden Schriftstückes zu befragen, ob er 
etwas zu erklären habe. 
8 46. 
Das standrechtliche Gericht kann auf Antrag des 
Staatsanwalts oder des Angeschuldigten und von Amts 
wegen die Ladung von Zeugen und Sackhverständigen 
owie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen. 
bei ist es an die Förmlichkeit des ordentlichen Straf- 
prozesses nicht gebunden (Art. 449 Nr. 5 des Strafgesetz- 
buches don 1813); es kann insbesondere die Durchsuchung 
von Ränmen und Gegenständen sowie die Beschlagnahme 
von Gegenständen ohne weiteres verfügen. 
8 47. 
Die Beweisaufnahme beschränkt sich auf diejenigen 
wesentlichen Umstände der zränst ssch ar Tat, aus 
welchen sich ergibt, daß sie überhaupt diejenige stafbare 
Handlung ist, welche zur Zuständigkeit des standrecht ichen 
Gerichts gehört und daß sie nach gehöriger Verkündung 
der Verhängung des Kriegszustandes ngen oder fort- 
gesetzt worden ist (Art. 6 K G., Art. 449 Nr. 4 des Straf- 
etzbuches von 1813). 
Im übrigen ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen 
vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sachver- 
ständigen sowie auf die andern Kerbewweschafften Beweis- 
mittel zu erstrecken. Von der Erhebung einzelner Beweise 
kann abgesehen werden, wenn der Staatsanwalt und der
	        
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