Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

266 Aulagen. 
2. wenn er überzeugt ist, daß der Angeschuldigte sich 
von aller Schuld gereinigt habe, durch den Ausdruck 
„unschuldig“; · , 
3. wenn er sich überzeugt hält, daß der Angeschuldigte 
weder überwiesen noch von aller Schuld gereinigt sei, 
durch das Wort „zweifelhaft"“. 
*54. 
Hat mindestens eine Mehrheit von dier Stimmen gegen 
eine sich für die Unschuld des Angeschuldigten erklärt, 
lre er förmlich losgesprochen und sogleich in Freiheit 
entlassen. 
Hat dagegen mindestens eine Mehrheit von vier Stimmen 
gen eine die Schuld des Angeschuldigten ausgesprochen, 
finden auf die Festsetzung der Strafe die Vorschriften 
des & 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende 
Anwendung. 
Außer den beiden vorgedachten Fällen wird der 
Angeschuldigte dem ordentlichen Gerichte zur förmlichen 
Untersuchung übergeben (Art. 453 des Strafgesetzbuches 
von 18183). 
Ist er nicht auf freiem Fuße, so bleibt er derhaftet, 
bis das ordentliche Strafgericht die Aufhebung der Unter- 
suchungshaft verfügt; ist er auf freiem Fuße, so kann das 
standrechtliche Gericht seine Verhaftung anordnen oder der 
Staatsanwalt ihn vorläufig festnehmen lassen. 
rl 55. 
uiu- Aussetzung der Erlassung des Urteils ist un- 
zulässig. 
as von dem siandrechtlichen Gericht ausgesprockene 
Urteil wird unter der Formel „Im Namen Seiner Majestät 
des Königs von Bayern“ erlassen. Es besteht nur in der 
sogenannten Urteilsformel und wird von dem Vorsitzenden 
durch Verlesen verkündet. Zugleich raissaeh der Vorsitzende 
die Urteilsgründe. Wenn der Angeschuldigte nicht vor 
das ordentliche Strafgericht verwiesen wird, ist ferner an- 
zugeben, mit wieviel Stimmen die Schuld oder die Un- 
schuld des Angeschuldigten ausgesprochen worden ist. Die 
Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen 
angeben, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
	        
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