266 Aulagen.
2. wenn er überzeugt ist, daß der Angeschuldigte sich
von aller Schuld gereinigt habe, durch den Ausdruck
„unschuldig“; · ,
3. wenn er sich überzeugt hält, daß der Angeschuldigte
weder überwiesen noch von aller Schuld gereinigt sei,
durch das Wort „zweifelhaft"“.
*54.
Hat mindestens eine Mehrheit von dier Stimmen gegen
eine sich für die Unschuld des Angeschuldigten erklärt,
lre er förmlich losgesprochen und sogleich in Freiheit
entlassen.
Hat dagegen mindestens eine Mehrheit von vier Stimmen
gen eine die Schuld des Angeschuldigten ausgesprochen,
finden auf die Festsetzung der Strafe die Vorschriften
des & 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende
Anwendung.
Außer den beiden vorgedachten Fällen wird der
Angeschuldigte dem ordentlichen Gerichte zur förmlichen
Untersuchung übergeben (Art. 453 des Strafgesetzbuches
von 18183).
Ist er nicht auf freiem Fuße, so bleibt er derhaftet,
bis das ordentliche Strafgericht die Aufhebung der Unter-
suchungshaft verfügt; ist er auf freiem Fuße, so kann das
standrechtliche Gericht seine Verhaftung anordnen oder der
Staatsanwalt ihn vorläufig festnehmen lassen.
rl 55.
uiu- Aussetzung der Erlassung des Urteils ist un-
zulässig.
as von dem siandrechtlichen Gericht ausgesprockene
Urteil wird unter der Formel „Im Namen Seiner Majestät
des Königs von Bayern“ erlassen. Es besteht nur in der
sogenannten Urteilsformel und wird von dem Vorsitzenden
durch Verlesen verkündet. Zugleich raissaeh der Vorsitzende
die Urteilsgründe. Wenn der Angeschuldigte nicht vor
das ordentliche Strafgericht verwiesen wird, ist ferner an-
zugeben, mit wieviel Stimmen die Schuld oder die Un-
schuld des Angeschuldigten ausgesprochen worden ist. Die
Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen
angeben, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren