Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 257 
Handlung gefunden worden sind, und das zur Anwendung 
gebrachte Strafgesetz bezeichnen; sie sollen sich hierbei nur 
bute das unbedingt Wesentliche und Notwendige be- 
ränken. 
Das urteil ist von den sämtlichen Richtern zu unter- 
zeichnen. 
l 66. 
Über die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte 
soll ein Protokoll ausgenommen werden. 
Das Protokoll enthält: 
1. den Ort und den Tag der Verhandlung, 
2. die Namen der Richter, Gerichtsbeisitzer, des Beamten 
der Staatsanwaltschaft, des Gerichtsschreibers und des 
zugezogenen Dolmetschers, 
" " die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der 
nklage, 
4. die Namen der Angeschuldigten, ihrer Verteidiger, 
gesetzlichen Vertreter und Beistände, 
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die 
Offentlichkeit ausgeschlossen ist, 
6. die Urteilsformel sowie 
7. wenn der Angschuldigte nicht vor das ordentliche 
Strafgericht verwiesen wird, die Angaben, mit wieviel 
Stimmen die Schuld oder die Unschuld des Angeschuldigten 
ausgesprochen worden ist (Art. 455 Abs. 1 des Straf- 
gesetzbuches von 1818), 
8. die Angabe des Zeitpunkts, in dem das Urteil ver- 
kündet worden ist. 
  
8 67. 
Das Protokoll muß den Gang der Verhandlung im 
wesentlichen wiedergeben, insbesondere die vernommenen 
Zeugen und Sachverständigen nach Name, Stand und 
Wohnort bezeichnen und angeben, ob sie beeidigt worden 
sind. Das Protokoll muß nach dem Art. 455 Abs. 1 des 
Strafgesetzbuches von 1813 das Wesentliche, was die Be- 
a affenheit der Tat und die Beweise wider den Ange- 
uldigten betrifft, entholten. Dieser Vorschrift wird 
genügt, indem entweder die Urteilsgründe (§ 55 Abs. 3) 
in das Protokoll aufgenommen werden oder, falls sie 
Strupp, Belagerungsgesetz 17 
 
	        
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