II. Bayern. 259
Urteile der ordentlichen Strafgerichte geltenden Vor-
schriften vollstreckt.
Einem Strafaufschubsgesuche kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
7. Kosten des Verfahrenz.
8 61.
In dem standrechtlichen Verfahren werden Gebühren
nicht erhoben. Für die von Amts wegen zu Hudeen
Ausfertigungen und Abschriften werden auch keine Schreib-
gebühren erhoben. Im übrigen finden hinsichtlich der Aus-
lagen die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechende
Anwendung (Art. 26 des Gebührengesetzes).
Für die Kosten des Verlahers gelten die 8§5 496—499
der Strafprozeßordnung entsprechend. Wird der Ange-
chuldigte dem ordentlichen Gerichte übergeben 8 54 Abs. 3),
o hat dieses auch über die Kosten des standrechtlichen Ver-
fahrens zu entscheiden.
8. Verfahren nach Beendigung des Standrechts.
8 62.
Nach der Beendigung des Standrechts hat der Vorsitzende
des standrechtlichen Gerichts die bei diesem und die Staats-
anwaltschaft die bei ihr erwachsenden Verhandlungen an die
Staatsanwaltschaft bei dem ordentlichen Strafgerichte ab-
zugeben, zu dessen Bezirk der Sitz des standrechtlichen Ge-
richts gehört. Die Staatsanwaltschaft bei dem ordentlichen
Gericht hat nach dem Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes über den
Kriegszustand zu verfahren.
m 63.
Die im Art. 455 Abs. 2 des Strafgesetzbuches von 1813
enthaltene Vorschrift, daß das Protokoll des standrecht-
lichen Gerichts dem Oberlandesgerichte vorzulegen ist, und
der Staatsanwalt über die Verhandlungen des standrecht-
lichen Gerichts zu berichten hat, findet in dem für den
Kriggszustond angeordneten Standrecht keine Anwendung.
ach der Beendigung des Standrechts legt der Staats-
anwalt dem Staatsministerium der Justiz durch Vermitt-
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