Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 259 
Urteile der ordentlichen Strafgerichte geltenden Vor- 
schriften vollstreckt. 
Einem Strafaufschubsgesuche kommt keine aufschiebende 
Wirkung zu. 
7. Kosten des Verfahrenz. 
8 61. 
In dem standrechtlichen Verfahren werden Gebühren 
nicht erhoben. Für die von Amts wegen zu Hudeen 
Ausfertigungen und Abschriften werden auch keine Schreib- 
gebühren erhoben. Im übrigen finden hinsichtlich der Aus- 
lagen die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechende 
Anwendung (Art. 26 des Gebührengesetzes). 
Für die Kosten des Verlahers gelten die 8§5 496—499 
der Strafprozeßordnung entsprechend. Wird der Ange- 
chuldigte dem ordentlichen Gerichte übergeben 8 54 Abs. 3), 
o hat dieses auch über die Kosten des standrechtlichen Ver- 
fahrens zu entscheiden. 
8. Verfahren nach Beendigung des Standrechts. 
8 62. 
Nach der Beendigung des Standrechts hat der Vorsitzende 
des standrechtlichen Gerichts die bei diesem und die Staats- 
anwaltschaft die bei ihr erwachsenden Verhandlungen an die 
Staatsanwaltschaft bei dem ordentlichen Strafgerichte ab- 
zugeben, zu dessen Bezirk der Sitz des standrechtlichen Ge- 
richts gehört. Die Staatsanwaltschaft bei dem ordentlichen 
Gericht hat nach dem Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes über den 
Kriegszustand zu verfahren. 
m 63. 
Die im Art. 455 Abs. 2 des Strafgesetzbuches von 1813 
enthaltene Vorschrift, daß das Protokoll des standrecht- 
lichen Gerichts dem Oberlandesgerichte vorzulegen ist, und 
der Staatsanwalt über die Verhandlungen des standrecht- 
lichen Gerichts zu berichten hat, findet in dem für den 
Kriggszustond angeordneten Standrecht keine Anwendung. 
ach der Beendigung des Standrechts legt der Staats- 
anwalt dem Staatsministerium der Justiz durch Vermitt- 
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