8 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches.
In einer Beziehung sei freilich der eventuelle landes-
gesetzliche Belagerungszustand in seinen Wirkungen be-
schränkt, nämlich insofern als diejenigen reichsgeweglichen
Bestimmungen, die sich auf Haussuchung, Verhaftung und
andere Grundrechte bezögen und an die Stelle entsprechen-
der Bestimmungen von Landesverfassungen getreten seien,
durch einen landesrechtlichen Ausnahmezustand nicht be-
seitigt werden könnten.
d4) 1. Schon oben (sub 1) ist darauf hingewiesen
worden, daß der Ausnahmezustand als eine Lage des
Staates sich darstellt, die, wenn auch nicht einen staat-
lichen Notstand im technischen Sinne, so doch jedenfalls
eine, das gewöhnliche Maß übersteigemge Bedrohung der
Fitenen Sicherheit voraussetzt. Reicht zu deren Be-
eitigung die Polizei, deren Aufgabe es ja gerade ist, ieder
Gefahr zu begegnen, die dem Frieden des Landes droht
— vgl. Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht S. 283;
* Mayer, Deutf es Verwaltungsrecht Bd. 7
Aufl. 1914 S. * „un% leiner, Institutionen des
Verlbuft. 15144. Aufl. 1913, S. 36 ff.; Thoma,
Der Verwaltungsbefehl im badischen Recht, 1906. S. 7;
vgl. übrigens auch die in ganz Preußern (val. Erisch.
des PrOG. Bd. 39 S. 399) noch zu Recht bestehende
Vorschrift des Pr. Allg. Landrechts von 1794 (11. 17,
10: „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffent-
lichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung
der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben
bevorstehenden Eefahr, zu treffen, ist das Amt der
5rn — nicht aus, so muß, und zwar gleichfalls
*# 9 er eitspolizeilichen Zwecken — Bücher
leischmann S. 397, Löning S. 290 —
S 5 l eil auf den Plan treten. War diese
Funktion deutlich in dem französischen Dekret Lapoleons
von 1811 erkennbar — vgl. Dupuy aa O. S. 38, 3
so ist von Laband und seinen Anhängern kein Beweis
dafür erbracht, daß durch die Verfassung des Norddeutschen
Bundes, deren bloße Erweiterung ja diejenige des Deutschen
Reiches barstellt, die sicherheitspolizeiliche Natur des Rechts-
instituts Ausnahmezustand eine Anderung erfahren habe.
Völlig willkürlich aber ist die Ansicht Haldys S. 22ff.,
daß überall da, wo der Staat als Subjekt bedroht sei,