260 Anlagen.“
lung des Oberstaatsanwalts eine Nachweisung über seine
Tätigkeit und über die Tätigkeit des standrechtlichen Ge-
richts vor; die Nachweisung ist nach dem Muster der jähr-
lichen Geschäftsausweise der Strafkammern und der land-
gerichtlichen Staatsanwaltschaften zu fertigen.
München, den 13. März 1913.
Dr. Frh. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann.
v. Breunig. v. Seidlein. Frh. v. Kreß.
3. Bekanntmachung, die Vollstreckung der militir-
gerichtlich und der standrechtlich erkannten Todes-
strafen betreffend, vom 17. März 1914.
(IMl. S. 53 ff.)
Königliches Staatsministerium der Justiz.
Königliches Kriegsministerium.
I. Vollstreckung der Todesstrafe durch Erschießen
und zwar
A. der militärgerichtlich erkannten Todesstrafen.
1. Nach § 14 des Militärstrafgesetzbuchs ist die Todez-
strafe durch Erschießen zu vollstrecken, wenn sie wegen
eines militärischen Verbrechens, im Felde auch dann, wenn
sie k eines nichtmilitärischen Verbrechens erkannt
worden ist.
Die Vollstreckung obliegt der Militärbehörde (5 453
MöSt#.).
2. Der Gerichtsherr, von em die Strafvollstre
anzuordnen ist (6 451 MSt6O ), hat diese Mprckn
herbeizuführen, sobald das rechtskräftige Urteil bestätigt ist.
Der Ort der Vollstreckung wird bei feldgeri lüchen
Urteilen vom Gerichtsherrn, im übrigen vom
ministerium bestimmt.
Ort und Zeit der Vollstreckung werden nur den Be-
hörden bekanntgegeben, die dabei mitzuwirken haben.