Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 261 
3. In der Zeit zwischen der Bekanntgabe der Be- 
stätigungsorder und der Vollstreckung des Urteils ist dem 
Verurteilten die Möglichkeit geistlichen Zuspruchs sowie 
der Ordnung seiner Angelegenheiten tunlichst zu gewähren. 
4. Zur Strafvollstreckung wird auf Anfordern des 
Gerichtsherrn eine Truppenabteilung von der Stärke einer 
Kompagnie bestimmt. Ein Shsnassizeer leitet das Ver- 
fahren. Er verfügt, auf welche Weise der Verurteilte zum 
Richtplatz gebracht werden soll. 
Ob noch andere am Orte anwesende Truppenteile der 
Vollstreckung des Urteils beizuwohnen haben, ist nach den 
besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu bemessen. 
5. Die Begleitung des Verurteilten durch einen Geist- 
lichen ist gestattet. 
Auf dem Richtplatz werden dem Verurteilten, während 
die Truppe das Gewehr präsentiert, die Urteilsformel 
und die Bestätigungsorder durch einen richterlichen Militär- 
justizbeamten oder — wenn ein solcher Beamter nicht zur 
Verfügung steht — durch einen Offizier vorgelesen. 
achdem dem Geistlichen gestattet worden ist, dem 
Verurteilten nochmals zuzusprechen, führen bchn in zwei 
Glieder eingeteilte und fünf Schritte von dem Verurteilten 
aufgestellte Gemeine das Urteil auf Kommando oder 
Wink aus. l5.„.*.. 
Ob dem Verurteilten die Augen zu verbinden si 
und ob er zu fesseln ist, wird von dem Stabsoffizier, der 
dos Verfahren leitet, nach den Umständen entschieden. 
6. Über den Akt ist eine Urkunde aufzunehmen, von 
dem richterlichen Militärjustizbeamten oder dessen Stell- 
vertreter zu vollziehen und dem Gerichtsherrn zu übergeben. 
B. der von einem standrechtlichen Gericht in Ge- 
mäßheit des Kriegszustandsgesetzes vom 5. No- 
vember 1912 erkannten Todesstrafen. 
7. Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt durch die 
Militärbehörde mittels Erschießens (Art. 7 des Kriegs- 
zustandsgesetzes; Art. 454 des Strafgesetzbuchs für das 
Königreich Bayern vom Jahre 1813, Teil II, § 59 der 
Vollzugsvorschriften zum Kriegszustandsgesetz).
	        
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