II. Bayern. 265
1. wegen Aufruhrs im zweiten Grade (Teil I Art. 319),
wenn dieser an Umfang oder Hartnäckigkeit so weit
gediehen ist, daß die zuue nur durch außerordent-
liche Gewalt wiederhergestellt werden kann;
2. wenn in gewissen Gegenden Mord, Raub, Brand-
legung ungewöhnlich überhandnehmen, vorzüglich
aber, wenn sich ganze Banden zu solchen Verbrechen
vereinigt haben, und die ordentlichen Mittel zur
Wiederherstellung öffentlicher Sicherheit fruchtlos
geblieben sind.
Rechtliche Wirkungen des Standrechts.
Art. 442.
Die rechtlichen Wirkungen des Standrechts sind folgende:
1. die ordentliche Kriminalgerichtsbarkeit tritt in An-
secung derjenigen Verbrechen und innerhalb der-
enigen Distrikte, für welche das Standrecht nament-
lich angeordnet ist, außer Wirksamkeit
2. über diejenigen, welche sich nach gehörig verkün-
detem Standrechte eines solchen Verbrechens schuldig
gemacht haben, wird innerhalb vierundzwanzig
Stunden, nachdem sie zum Verhör vor das Stand-
recht gestellt worden sind, gerichtet, und zwar ohne
Vorbehalt der Berufung oder eines Gnadengesuchs;
alle diejenigen, welche überwiesen oder geständig
sind, sich nach verkündetem Standrecht eines zur
standrechtlichen Behandlung geeigneten Verbrechens
als Miturheber oder Gehilfen schuldig gemacht zu
haben, werden mit dem Tode bestraft, ohne Unter-
schied, ob der von ihnen verschuldete Grad des Ver-
brechens schon in dem Strafgesetzbuche mit der Todes-
strafe bedroht ist oder nicht, und ohne Rücksicht auf
mildernde Umstände, welche dem Verbrecher allen-
Heicitvar dem ordentlichen Richter zustatten kommen
ürften.
Unternehmung an Umfang oder Hartnäckigkeit so
weit gediehen ist, daß die Ruhe nur durch außer-
ordentliche Gewalt wiederhergestellt werden kann.“