Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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des  gleichkommende,  oder,  dafern  jede  Schätzung  unmöglich  wäre,  eine  Summe  von
fünf  und  zwanzig  bis  mit  eintausend  Thalern  zu  erlegen.

Vorstehende  Bestimmung  leidee  auch  Anwendung  auf  den  Fall,  wenn  der  Staat
wegen  seines,  gegen  den  dritten  Besitzer  des  fraglichen  Gegenstandes  geltend  gemachten
Vindicationsanspruches  (§&  41)  durch  die  Schuld  des  Defraudancen,  Eigenthümers  oder
Befrachters  gar  nicht  oder  nur  unvollstaͤndig  befriediget  worden  waͤre.

§  43.  Können  zuerkannte  Gefängnißstrafen  an  den  Schuldigen  aus  irgend  einem  c)  Verwand-Grunde
  nicht  vollstreckt  werden,  so  sind  dieselben  mit  Anwendung  des  in  9  37  festgestell-  sünn  eernforten
  Maßstabes  in  Geldstrafen  zu  verwandeln.  in  Geldbußen.
§  44.  Derijenige,  welcher  sich  einer  Defraudation  schuldig  gemacht  hac,  ist  untker  2)  wegen
allen  Umständen  zum  Ersatz  der  binterzogenen  Gefälle  verbunden.  Nicht  minder  fälle  die  aereecen
Abstattung  der  durch  Untersuchung  irgend  eines  Zollvergehens  erwachsenen  Kosten  stets  dem  Hroceßkosten.
verurtheilten,  oder  nur  in  Ermangelung  mehreren  Verdachtes  oder  gegen  teistung  eines
Eides  losgesprochenen  Angeschuldigten  zur  tast.  Das  Straferkenneniß  hat  sich  gleichzeitig
über  vorgenannte  Verbindlichkeiren  auszusprechen.

§  45.  Die  zollbaren  oder  verbotenen  Gegenstände,  mit  welchen  ein  Zollvergehen  3)  wegen
veruͤbt  worden,  haften,  insoweit  solche  nicht  der  Confiscation  unterliegen  und  mit  Ausschluß  Haftung
des  in  §  40  erwähnten  Falles,  für  Ersatzgelder,  Serafen  und  Proceßkosten.  Diese  Haf-  der  Gegenttutung
  erstreckt  sich  auch  auf  die  sonst  noch  dem  Angeschuldigten  zugehörenden  Gegenstände,  chen  ein  Fol-=welche
  sich  bei  dem  Waarentransport  befinden.  vergehen  verübt

  worden.
IX.  Subsidiarische  Verhaftung  dritter  Personen.

46.  a)  Handel=  und  Gewerbtreibende  haften  für  ihre  Diener,  tehrlinge,  Markthelfer,
  Gewerbsgehülfen,  Ehegatten,  Kinder,  Gesinde  und  die  sonst  in
ihrem  Dienst  oder  Tagelohn  stehenden,  ingleichen  sich  für  gewöhnlich  bei
der  Familie  aufhaltenden  Personen,

b)  andere,  nicht  zur  handel=  und  gewerbtreibenden  Classe  gehörenden  Personen
  hingegen  nur  fuͤr  ihre  Ehegatten  und  Kinder
ruͤcksi  ichtlich  der  Geldbußen,  Zollgefaͤlle  und  Proceßkosten,  in  welche  die  solchergestalt  zu
vertretenden  Personen  wegen  Nichtbefolgung  derjenigen  zollgesetzlichen  oder  sonstigen  Verwaltungsvorschriften
  verurtheilt  worden  sind,  die  sie  bei  Ausfuͤhrung  der  ihnen  von  den
subsidiarisch  Verhafteten  übertragenen  oder  ein  für  allemal  überlassenen  Gewerbs=  und  anderen
  Verrichrungen  zu  beobachten  harten.

&  47.  Der  Zollverwaltung  bleibt  vorbehalten,  entweder  die  zuerkannten  Geldbußen

im  Verwandlungswege  (99  37  und  38)  durch  Gefängniß  an  dem  Angeschuldigten  vollstrecken

  oder  solche  von  dem  subsidiarisch  Verhafteten  einbringen  zu  lassen,  ohne  daß  erste-1838.
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