Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

274 Anlagen. 
g 18. 
Die Vorschriften der vorstehenden §§ 14—17 leiden auch 
Anwendung auf Aburteilung der von Militärpersonen 
innerhalb des Kriegszustandsbezirks sich zu Schulden ge- 
brachten Zuwiderhandlungen der § 13 gedachten Art. E#s 
besteht jedoch die Untersuchungskommission solchen Falles 
aus einem Auditeur und drei Offizieren und wird in An- 
sehung des standrechtlichen Verfahrens wegen der von 
Militärpersonen im Felde vor dem nahen Feinde begangenen 
Verbrechen durch gegenwärtiges Gesetz nicht geändert'9. 
4) Vgl. Reglement, wie bei der Königlich Polnischen 
und Kurfürstlich Sächsischen Armee ein Standrecht ge- 
alten werden son. vom 19. April 1758 (III. C. O. A. 
om. I pag. ). «
	        
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