274 Anlagen.
g 18.
Die Vorschriften der vorstehenden §§ 14—17 leiden auch
Anwendung auf Aburteilung der von Militärpersonen
innerhalb des Kriegszustandsbezirks sich zu Schulden ge-
brachten Zuwiderhandlungen der § 13 gedachten Art. E#s
besteht jedoch die Untersuchungskommission solchen Falles
aus einem Auditeur und drei Offizieren und wird in An-
sehung des standrechtlichen Verfahrens wegen der von
Militärpersonen im Felde vor dem nahen Feinde begangenen
Verbrechen durch gegenwärtiges Gesetz nicht geändert'9.
4) Vgl. Reglement, wie bei der Königlich Polnischen
und Kurfürstlich Sächsischen Armee ein Standrecht ge-
alten werden son. vom 19. April 1758 (III. C. O. A.
om. I pag. ). «