IV. Elsaß-Lothringen. 277
außen auf 1800 Klafter Entfernung von den Kämmen
der gedeckten Wege unterbrochen find.
Art. 12.
Der Belagerungszustand hört erst auf, wenn die Ein-
schließung aufgehoben ist, und in dem Falle, daß der An-
geiff nicht begonnen wurde, erst nachdem die Arbeiten der
Belagerer zerstört und die Breschen wiederhergestellt oder
in Verteidigungszustand gesetzt worden sind.
3. Französisches Dekret vom 24. Dezember 1811
betreffend die Einrichtung und den Dienst der
Festungsstäbe.
(B. des L. Sér. IV Nr. 7543.)
(Möller II S. 336.)
Dritter Titel.
Befugnisse und Obliegenheiten der Stäbe.
Erstes Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 50.
Die Kriegsplätze sind in dienstlicher und polizeilicher
dins t auch fernerhin in dreierlei Beziehungen ins Auge
zu fassen, nämlich im Friedenszustand, im Kriegszustand
und im Belagerungszustand nach Maßgabe der Art. 5, 6,
7, 8, 9, 10, 11 und 12 des ersten Titels des Gesetzes
vom 10. Juli 1791, vorbehaltlich der weiter unten fest-
gesetzten Abänderungen. ·
Art. 532).
Der Belagerungszustand wird bestimmt durch ein
Dekret des Kaisers, oder durch die Einschließung des
1) Neugeordnet in Art, 5, 10 Gesetz vom 9. August
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