Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

IV. Elsaß-Lothringen. 277 
außen auf 1800 Klafter Entfernung von den Kämmen 
der gedeckten Wege unterbrochen find. 
Art. 12. 
Der Belagerungszustand hört erst auf, wenn die Ein- 
schließung aufgehoben ist, und in dem Falle, daß der An- 
geiff nicht begonnen wurde, erst nachdem die Arbeiten der 
Belagerer zerstört und die Breschen wiederhergestellt oder 
in Verteidigungszustand gesetzt worden sind. 
3. Französisches Dekret vom 24. Dezember 1811 
betreffend die Einrichtung und den Dienst der 
Festungsstäbe. 
(B. des L. Sér. IV Nr. 7543.) 
(Möller II S. 336.) 
Dritter Titel. 
Befugnisse und Obliegenheiten der Stäbe. 
Erstes Hauptstück. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 50. 
Die Kriegsplätze sind in dienstlicher und polizeilicher 
dins t auch fernerhin in dreierlei Beziehungen ins Auge 
zu fassen, nämlich im Friedenszustand, im Kriegszustand 
und im Belagerungszustand nach Maßgabe der Art. 5, 6, 
7, 8, 9, 10, 11 und 12 des ersten Titels des Gesetzes 
vom 10. Juli 1791, vorbehaltlich der weiter unten fest- 
gesetzten Abänderungen. · 
Art. 532). 
Der Belagerungszustand wird bestimmt durch ein 
Dekret des Kaisers, oder durch die Einschließung des 
1) Neugeordnet in Art, 5, 10 Gesetz vom 9. August 
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