Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

278 Anlagen. 
Platzes, oder durch einen Sturmangriff, oder durch eine 
Überrumpelung, oder durch einen inneren Aufruhr, oder 
endlich durch Zusammenrottungen, welche innerhalb des 
Einschließungsbezirks ohne Genehmigung der Behörden 
stattfinden. Im Falle eines regelmäßigen Angriffes hört 
der Belagerungszustand erst auf, nachdem die Arbeiten des 
Feindes zerstört und die Breschen in Verteidigungszustand 
gesetzt worden sind. 
Zu diesen verschiedenen Fällen sind die Befugnisse und 
Kllegenheiten der Militärbefehlshaber den unten im 
vierten Hauptstück aufgestellten Vorschriften unterworfen. 
Viertes Hauptstück. 
Belagerungszustand. 
Art. 101. 
An den in Belagerungszustand befindlichen Plätzen 
geht die Machtvollkommenheit, mit welcher die Behörden 
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Polizei bekleidet 
waren, in ihrer Gesamtheit auf den Militärbefehlshaber 
über, welcher diese Gewalt entweder ausübt, oder jenen 
Eechrden übersteigt, soweit er dies für angemessen be- 
trachtet. 
Art. 102. 
Der Gouverneur oder Kommandant übt diese Macht- 
vollkommenheit aus, oder läßt sie in seinem Namen und 
unter seiner Aufsicht ausüben, innerhalb der durch das 
Dekret bestimmten Grenzen, und wenn der Platz ein- 
geschlossen ist, innerhalb des Einschließungsbezirks. 
Art. 103. 
Hinsichtlich aller Vergehen, deren Aburteilung den 
ordentlichen Gerichten zu iberlassen der Gouverneur oder 
Kommandant nicht für angemessen erachtet hat, werden 
die Qpliegenheiten eines Beamten der gerichtlichen Polizei 
von einem Militär (prövöt militaire) wahrgenommen, 
welcher, soweit möglich, aus den Offizieren der Gen- 
darmerie zu wählen ist, und die ordentlichen Gerichte 
werden durch die Militärgerichte ersetzt.
	        
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