IV. Elsaß-Lothringen. 279
Art. 104.
Während z#es Belagerungszustandes bestimmt der
Gouverneur oder Kommandant den Dienst der Truppen
„... und den aller bürgerlichen und militärischen Be-
hörden, ohne dabei an eine andere Richtschnur gebunden
4 sein als diejenige, welche sich aus seinen geheimen In-
struktionen, den Bewegungen des Feindes und den Arbeiten
des Belagerers ergibt.
4. Französisches Gesetz über den Belagerungs-
zustand vom 9. August 1849.
(Soweit noch gültig.)
(Möller II S. 647. B. des L. Sér. X Nr. 1511.)
Erstes Hauptstück.
Fälle, in welchen der Belagerungszustand
erklärt werden kann.
Art. 1.
. Der Belagerungszustand kann nur im Falle einer die
innere oder äußere Sicherheit bedrohenden Gefahr erklärt
werden. ·
Zweites Hauptstück.
Formen der Erklärung des Belagerungs-
zustandes.
Art. 2.
Die Nationalversammlung:) kam allein den Be-
lagerungszustand erklären, soweit nicht in dem Nach-
stehenden Ausnahmen bestimmt sind.
Die Erklärung des Belagerungszustandes u# die
Gemeinden, Kreise oder Bezirke namhaft, auf welche der
Belagerungszustand sich erstreckt und ausgedehnt werden
kann.
1) Jetzt der Kaiser.