Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

IV. Elsaß-Lothringen. 281 
Art. 10. 
An den in Art. 5 genannten Orten richten sich die 
Wirkungen des Belagerungszustandes im Falle eines 
Krieges mit dem Auslande außerdem auch fernerhin nach 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1791 und 
des Dekrets vom 24. Dezember 1811. 
Art. 11. 
Trotz des Belagerungszustandes bleibt den Bürgern die 
Ausübung aller derjenigen durch die Verfassung gewähr- 
leisteten Rechte, deren Gebrauch auf Grund der vorher- 
gehenden Artikel nicht unterbrochen wird. 
Viertes Hauptstück. 
Aufhebung des Belagerungszustandes. 
Art. 12. 
Die Nationalversammlung") hat allein das Recht, den 
Belagerungszustand aufzuheben, wenn er durch sie) erklärt 
oder aufrechterhalten ift. 
Art. 13. 
Nach Aufhebung des Delggerungszustand erkennen die 
Militärgerichte auch fernerhin noch über diejenigen Ver- 
brechen und Vergehen, welche bei ihnen anhängig gemacht 
waren. 
—— — 
m Kaiser. Selbstverständlich steht diesem das Recht 
der Delegation an den Statthalter zu (vgl. § 3 des Gesetzes 
über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911. 
Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befug- 
nisse übertragen und § 2 II Dland-sberrliches Requisitions- 
recht) und Fischbach aaO. S. 49, 50). 
) Jetzt ihn (sc. den Kaiser).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.