Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

V. Koloniales Ausnahmerecht. 
Verordnung über den Ausnahmezustand in den 
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 
1. August 1914. 
RGBl. Nr. 371.) 
Verordnet für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee 
auf Grund des § 1 Susiete Asis u (Röl. 1900 
S. 813). 
81 
Nach Ausbruch eines Krieges, Aufstandes oder Auf- 
ruhrs oder bei unmittelbar drohender Kriegs-, Aufstands- 
oder Aufruhrsgefahr kann der Gouverneur den Ausnahme- 
zustand über das Schutzgebiet oder einen Schutzgebietsteil 
verhängen. 
5 2. 
Der Gouverneur verfügt die Aufhebung des Ausnahme- 
zustandes. 
88. 
Die Verhängung und die Außhebung des Ausnahme- 
zustandes sind in geeigneter Weise, insbesondere durch 
öffentlichen Anschlag oder Veröffentlichung im Amtsblatt. 
bekannt zu geben. 
  
8 4. 
Durch Verhängung des Ausnahmezustandes werden die 
im 42 des Schutzgebietsgesetzes geregelte Gerichtsbarkeit 
und die Militärgerichtzbarkil nicht berührt. 
8 6. 
Der Gouverneur kann anordnen, daß für die Dauer 
des Ausnahmezustandes die vollziehende Gewalt der ört-
	        
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