Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

V. Koloniales Ausnahmerecht. 283 
lichen Verwaltungsbehörden im Schutzgebiet oder in einem 
Schutzgebietsteil unbeschadet des § 4 auf die selbständigen 
Militärbefehlshaber übergeht. In diesem Falle haben die 
örtlichen Verwaltungsbehörden einschließlich der Kommunal= 
behörden einem Ersuchen eines selbständigen Militärbefehls-= 
habers Folge zu leisten. « ’ 
§6.. 
Der Gouverneur kann für die Daner des Ausnahme- 
zustandes von dem Grundsatz des Post= und Telegraphen= 
zusiobe# es abweichende Vorschriften erlassen. 
8 7. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Regelung des 
Ausnahmezustandes der Eingeborenen besondere, auch ab- 
weichende Vorschriften zu erlassen. Er kann diese Er- 
mächtigung dem Gouverneur übertragen. 
38. 
Der Gouverneur trifft die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen. « 
·§9. 
Die Verordnung tritt am 1. August 1914 in Kraft.
	        
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