Reichskriegswesen. 11
Verhängung eines landesrechtlichen Ausnahme-
zustandes (val. aber auch unter
e) Reichskriegszustand,
1#) Üübersicht des einzelstaatlichen Ausnahmerechts,
sowie unter IV.
Sonderstellung Bayerns)
unberührt geblieben ist, steht Gesetzgebung und Praxis des
Reiches, sowie Preußens und Sachsens.
a) Daß die gesetzgebenden Faktoren des Reichs die
Fortgeltung der bundesstaatlichen Vorschriften ngenommen,
ergeben sowohl die Motive zu § 5 des Entwurfs zum
G. wie vor allem die Begründung des Entwurfs eines
„Gesetzes über den Belagerungszustand in Elsaß-Loth=
ringen“ (Sten Ber. des Reichstags 8. Leg Per. I. Session
1890/92, Anlageband VI S. 3824).
Viel bedeutsamer aber sind
) 1. Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 8 30:
„Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Kriegs, des er-
klärten Kriegs-(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Un-
ruhen (Aufruhrs) in bezug auf die Presse bestehenden be-
sonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch diesem
Gesetze gegenüber bis auf weiteres in Kraft.“
2. Noch prägnanter Reichsvereinsgesetz vom 19. April
1908 § 24: „Unberührt bleiben die Vorschriften des
Landesrechts in bezug auf Vereine und Versammlungen
für die Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges oder er-
klärten Kriegs-(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Un-
ruhen (Aufruhrs).“ Vgl. dazu die Begründung des Ent-
wurfs (Drucks. des Reichstags, 12. Leg Per. I. Session
1907, Nr. 482 1 allgem. Teil S. 20); „. Außerdem
muß den Bundesstaaten auch f#ernerhin die Mög-
lichkeit der Erklärung des Belagerungszustandes
mit Wirkung auf das Vereins= und Verlammnlungerech
gewahrt bleiben. (§ 9 MStGB. möchte ich nicht
hierher rechnen; a. A. Fleischmann S. 400.)
)QFür die Kenntnis der in Preußen herrschenden
Anschauung ist im Hinblick darauf, daß sie (unter dem
19. März 1914) vom (Katser) König genehmigt ist, bei
weitem am wichtigsten die „Preußische Allerhöchste
Dienstvorschrift vom 19. März 1914 über den
Waffengebrauch des Militärs und seine Mit-