Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

14 4A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches. 
Königs von Preußen ein Unding, hätte man dem Kaiser 
zwar die Möglichkeit gegeben, den Ausnahmezustand in- 
soweit zu verwirklichen, als dies auf Grund des 
militärischen Oberbefehls möglich ist, ihm aber nicht das 
ret verliehen, den Ausnahmezustand auch zu ver- 
ängen. Z 
Durch diese vernunft- und sachgemäße Regelung 
wollte man aber nicht den Einzelstaaten, die ja alle 
Rechte behalten haben, die ihnen nicht durch die 
Reichsverfassung — vgl. RV. Art. 4 — entzogen sind, 
die Beuanis nehmen, einen Ausnahmezustand nach 
Maßgabe ihres Landesrechtes und unter den in ihm 
enthaltenen Voraussetzungen zu verhängen. Im Er- 
gebnis übereinstimmend Bücher S. 32 ff., Fleisch-- 
mann S. 399, ferner Sido, Die persönliche Militär- 
gewalt des Großherzogs von Baden, 1912, S. 32 ff., 
Nicolai S. 58 ff. (für Baden), die Systeme des Staats- 
rechts von Leuthold (1884) S. 243, Opitz 1 (1884) 
S. 238, Otto Mayer (1909) S. 256 (für Sachsen), 
Schücking, Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg 
(1911) S. 38 Anm. 2 (val. auch Hue de Grais S. 407 
Anm. 9, Romen-Rissom S. 132, Olshausen S. 21, 
nur für den Fall der inneren Unruhen (willkürlich) Gold- 
schmidt S. 4. Vgl. auch Reinach S. 246. 
e) Dieses prinzipielle Recht der Bundesstaaten er- 
leidet jedoch in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen. 
1. Zunächst durch die mit Preußen abgeschlossenen 
Militärkonventionen, sofern in ihnen die betreffenden 
Staaten zugunsten Preußens ihre Kontingentsherrlichkeit 
aufgegeben haben. Auch ist 
2. für einen landesrechtlichen Ausnahmezustand dort 
kein Raum mehr, wo ein solcher vom Kaiser bereits an- 
geordnet ist. Ebenso wäre 
3. der Kaiser in der Lage, „durch entsprechenden Befehl 
an die Militärinstanzen, also durch Entziehung der 
Truppen“" (Bücher) einen Ausnahmezustand zu be- 
seitigen — so wohl auch Fleischmann S. 400, vgl. auch 
die Behauptung Mohls, daß der Kaiser berechtigt und 
verpflichtet sei, gegen einen landesrechtlichen Kriegszustand 
einzuschreiten, wenn dieser unbegründet. erklärt worden 
oder wenn er unnötig lange fortbestehe, da er dann mit
	        
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