14 4A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches.
Königs von Preußen ein Unding, hätte man dem Kaiser
zwar die Möglichkeit gegeben, den Ausnahmezustand in-
soweit zu verwirklichen, als dies auf Grund des
militärischen Oberbefehls möglich ist, ihm aber nicht das
ret verliehen, den Ausnahmezustand auch zu ver-
ängen. Z
Durch diese vernunft- und sachgemäße Regelung
wollte man aber nicht den Einzelstaaten, die ja alle
Rechte behalten haben, die ihnen nicht durch die
Reichsverfassung — vgl. RV. Art. 4 — entzogen sind,
die Beuanis nehmen, einen Ausnahmezustand nach
Maßgabe ihres Landesrechtes und unter den in ihm
enthaltenen Voraussetzungen zu verhängen. Im Er-
gebnis übereinstimmend Bücher S. 32 ff., Fleisch--
mann S. 399, ferner Sido, Die persönliche Militär-
gewalt des Großherzogs von Baden, 1912, S. 32 ff.,
Nicolai S. 58 ff. (für Baden), die Systeme des Staats-
rechts von Leuthold (1884) S. 243, Opitz 1 (1884)
S. 238, Otto Mayer (1909) S. 256 (für Sachsen),
Schücking, Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg
(1911) S. 38 Anm. 2 (val. auch Hue de Grais S. 407
Anm. 9, Romen-Rissom S. 132, Olshausen S. 21,
nur für den Fall der inneren Unruhen (willkürlich) Gold-
schmidt S. 4. Vgl. auch Reinach S. 246.
e) Dieses prinzipielle Recht der Bundesstaaten er-
leidet jedoch in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen.
1. Zunächst durch die mit Preußen abgeschlossenen
Militärkonventionen, sofern in ihnen die betreffenden
Staaten zugunsten Preußens ihre Kontingentsherrlichkeit
aufgegeben haben. Auch ist
2. für einen landesrechtlichen Ausnahmezustand dort
kein Raum mehr, wo ein solcher vom Kaiser bereits an-
geordnet ist. Ebenso wäre
3. der Kaiser in der Lage, „durch entsprechenden Befehl
an die Militärinstanzen, also durch Entziehung der
Truppen“" (Bücher) einen Ausnahmezustand zu be-
seitigen — so wohl auch Fleischmann S. 400, vgl. auch
die Behauptung Mohls, daß der Kaiser berechtigt und
verpflichtet sei, gegen einen landesrechtlichen Kriegszustand
einzuschreiten, wenn dieser unbegründet. erklärt worden
oder wenn er unnötig lange fortbestehe, da er dann mit