Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 19 
e), Mecklenburg---Strelitz: vakat. Die landes- 
herrliche Verordnung vom 13. Juli 1870 (öffentl. Anz. 
f. Gesetzgebung S. 125) bestimmt (wie d), daß bei Ver- 
hängung des Kriegszustandes durch den Kaiser die der 
preußischen Verfassungsurkunde entsprechenden, außer Kraft 
zu setzenden Vorschriften der Landesgesetze durch die Re- 
gierung gegebenenfalls zu bestimmen seien. 
9 Oldenburg: Revidiertes Staatsgrundgesetz vom 
22. November 1852 (Ges Bl. S. 145; Stoerk-Rauch- 
haupt, Handbuch der deutschen Verfassungen, 2. Aufl., 
1913 S. 243) Art. 53, 54: Kein eigentlicher Aus- 
nahmezustand, da der übergang der vollziehenden Gewalt 
auf das Militär nicht vorgesehen ist. Doch können im 
Falle eines Aufstandes gewisse Verfassungsgrundsätze 
außer Kraft gesetzt und es kann das „Standrecht“ an- 
geordnet werden. Eingehend Schücking, Das Staats- 
etszes Großherzogtums Oldenburg, 1911, S. 37—40 
g) Sachsen-Weimar: valat. 
h) Braunschweig: vakat. ç 
i) Sachsen-Altenburg: Grundgesetz vom 29. April 
1831 § 45 Abs. III (Standgerichte „in Fällen offener 
Empörung oder doch eines tätigen Anstrebens gegen die 
Staatsgewalt“; die Darstellung des Staatsrechts von 
Hässelbarth, 2. Aufl. 1912, erwähnt die Bestimmung 
n 
icht). 
k) Anhalt: Gesetz vom 24. März 1850. (G. 
S. 377): Kleiner Belagerungszustand. S. die Be- 
merkungen zu 1. ç ç 
1) Sachsen-Koburg-Gotha: Die Bestimmung des 
Staatsgrundgesetzes vom 3. Mai 1852: „Im Falle eines 
Krieges oder Aufruhrs können die gesetzlichen Bestim- 
mungen über Verhaftung, Haussuchung und Versamm- 
lungsrecht mit Zustimmung des betreffenden Landtages 
gämlich der Einzelstaaten von Koburg oder Gotha) oder 
andtagsausschusses zeitweise außer Kraft gesetzt werden. 
Es ist jedoch in dem letzteren Falle der betreffende Land- 
tag imnergalb 14 Tagen einzuberufen und ihm die ge- 
troffene Maßregel zur Genehmigung vorzulegen", hat (wie 
das preußische W’ 16) nur den sog. kleinen Be- 
lagerungszustand im Auge, ist von Art. 68 RV. unberührt, 
2“
	        
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