Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 21 
4. Sachsen: Gesetz vom 10. Mai 1851, das Ver- 
fahren bei Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung 
bereiffend (Gu Wl. S. 118 8§ 13 ff.) nebst Min Erl. vom 
18. Mai 1872 (GumBl. S. 249) und 25. April 1895 
(Gu Bl. S. 55). S. den Text im Anhang. 
5. Württemberg: Verfassungsurkunde vom 25. Sep- 
tember 1819 § 89: wie 2c (Hessen). 
6. Ellaße#othringemn: Abgesehen von dem cdon 
erwähnten Reichsgesetz vom 30. Mai 1892 (oben IIIr 
kommt noch der landesrechtliche Belagerungszustand wegen 
Aufruhrs in Frage, von dem Ziff. 6 Abschnitt III der 
Aleerhöchsten Dienstvorschriften vom 19. März 1914 über 
den Waffengebrauch usw. handelt. Er bestimmt: „In 
Elsaß-Lothringen ist nur der Gouverneur oder Komman- 
dant einer Festung befugt, im Falle eines Aufruhrs selb- 
ständig den Belagerungszustand zu erklären und nur für 
das Gebiet der eigentlichen Festung bis zu 1 Kilometer 
über die äußere Linie der Befestigungen hinaus (französi- 
sches Gesetz vom 9. August 1849). Hinsichtlich der Aus- 
ührung des Belagerungszustandes gelten dann die Be- 
timmungen des fransösischen Sesebes vom 9. August 1849 
und nicht die des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.“ 
(Das französische Gesetz s. in der Anlage.) 
IV. Eine Sonderstellung nimmt Bayern auf Grund 
des Vertrags betreffend den Beitritt Bayerns zur Ver- 
fassung des deutschen Bundes vom 23. November 1870 
(Be#l. 1871 S. 9) III 8 5 ein. Dort heißt es: „Die 
Artikel 61—68 (sc. der Reichsverfessung finden auf 
Bayern keine Anwendung. An deren Stelle treten folgende 
Bestimmungen: 
... V.. Die Voraussetzungen, unter welchen wegen 
Bedrohung der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet 
oder ein Teil desselben durch den Bundesfeldherrn in 
Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Ver- 
kündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden 
durch ein Bundesgesetz geregelt.“ Auf diese Vertrags- 
bestimmung verweist die Schlußbestimmung zum XI. Ab- 
schnitt der Reichsverfassung mit den Worten: „Die in 
diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in 
Bayern nach näherer Bestimmung des Bundesvertrages 
  
 
	        
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