Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 23 
neinung führt die Erwägung, daß Art. 68 nich hin- 
chtlich des Subiekts, sondern nur der Voraus- 
etzungen, Verkündigungsformen und Wirkungen des Aus- 
nahmezustandes auf das preußische Gesetz von 1851 ver- 
weist, also als Berechtigten zur Verhängung des Reichs- 
kriegszustandes nur den Kaiser aufgefaßt wissen will. 
Erwägt man, daß die Verhängung des Ausnahmezustandes 
„wohl den schärfsten Eingriff der Zentralgewalt in die 
einzelstaatlichen Kompetenzen bedeutet, der nach der Reichs- 
verfassung möglich ist und praktisch eine Mediatisierung 
des Einzelstaates darstellt“ (Schücking S. 40), so er- 
gibt sich, daß auch nur der Kaiser, und zwar ohne Mit- 
wirkung von Reichstag oder Bundesrat (gut Fischer 
S. 113; vgl. auch Olshausen S. 20), das Recht aus 
Art. 68 in Person ausüben darf (eine Mitwirkung des 
Bundesrats hatte ein Amendement v. Erxleben im kon- 
stituierenden Norddeutschen Reichstag 1866 verlangt, val. 
Bezold, Materialien der deutschen Reichsverfassung, 11. 
S. 459). Zudem: wer, wie wir, die Möglichkeit eines 
— eventuell provisorischen — landesrechtlichen Kriegs- 
zustandes bejaht, kommt überhaupt nicht zur Annahme 
einer schwierigen Lage, wie sie Arndt konstruiert. (Val. 
auch oben III#e.) Im Ergebnis übereinstimmend 
insbesondere Giese S. 113. Haldy S. 55, Hänel 
S. 444, Laband IV S. 44, Löning S. 293, 
Olshausen, Goltd. Arch. 1914, S. 495, Seydel 
S. 379, Schwart S. 341, Wilutzki S. 64, zum 
Teil abweichen Fleischmann S. 398 (und die 
Praxis: Kaiserliche Instruktion vom 22. Juli 1870 für 
die Generalgouvernements). — Daß durch Keiserliche 
Verordnung vom 1. August 1914 (Rl. S. 376) die 
Befugnis zur Verhängung des Ausnahmezustandes in den 
Schutzgebieten dem Gouverneur delegiert ist, bildet 
selbstverständlich keinen Einwand, da Art. 68 NV. nur 
für das „Bundesgebiet“, nicht aber für die Schutzgebiete 
gilt, die (völkerrechtlich zwar In-), staats- 
rechtlich (aber) Ausland sind. ç 
VI. Wann kann der Kaeiser den Reichskriegszustand 
erklären? ** Z„ Z„ 42 
a) Art. 68 sagt: „Wenn die 5 antliche Sicherheit im 
Bundesgebiete bedroht ist.“ Diese Norm darf jedoch nicht 
 
	        
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