24 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches.
ür die Verhängung des Ausnahmezustandes angesehen
werden. Sie erhält ihre Ergänzung durch Satz 2: „Bis
zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Ver-
kündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung
regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften
des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.“ „Dafür“,
das heißt für Voraussetzungen usw., bedeutet also, zu-
nächst. für die Voraussetzungen, eine nähere, durch Weiter-
verweisung erfolgende Erklärung, wann im Sinne der
NV. die öffentliche Sicherheit bedroht ist. Wie Art. 68
aus Gründen der Vereinfachung sich überhaupt nur als
Rahmengesetz gibt, das das provisorisch für maßgebend er-
klärte preußische Gesetz nicht in seinem Wortlaut in
sich aufgenommen, sondern sich damit begnügt hat, es durch
Verweisung zu seinem integrierenden Bestandteil zu er-
heben, so hat es das zunächst für die Voraussetzungen
getan (über die Bedeutung dieses Rechtsvorgangs s. unten).
Gegegenüber G. Meyer in Hirths Annalen 1880
S. 346, der die Voraussetzungen der kaiserlichen Befugnis
als in Art. 68 RV. ausreichend normiert bezeichnet, be-
tont Brüß S. 33 mit Recht, daß jede Bedrohung der
W#echen Sicherheit, etwa durch ein Erdbeben oder durch
Cholera= oder durch Reblausgefahr, für die Verhängung
des Ausnahmezustandes doch noch keineswegs genügen
könne. Wenn außerdem die oben zitierte Militärkonvention
mit Bayern ausdrücklich bestimmt, daß die Voraus-
stetungen, unter welchen wegen Bedrohung der eftemm-
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil desselben
durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden
könne, durch ein Bundesgesetz geregelt werden sollten, so
folgt daraus deutlich daß der Art. 68 RV. für sich allein
keine genügenden Voraussetzungen normiert. Im Er-
gebnis ebenso Anschütz, D. StR. aa O., Arndt, St.
S. 471, Brockhaus S. 72, Dambitsch S. 618,
Fleischmann S. 398, Giese S. 113, Haldy S. 42,
Hänel S. 434 Anm. 4, Laband IV. S. 45, vgl. auch
Wilutzki S. 66—68, a. A. Stenglein, Die strafrecht-
lichen Rebengeletz 1903, S. 454, auch Brüß S. 351 und
(willkürlich Klöppel S. 292, der, unter Streichung
der Worte „Voraussetzungen“ in Art. 68 Satz 2, zu dem
ür sich allein gelesen und als einzige Voraussefin
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