Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

24 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches. 
ür die Verhängung des Ausnahmezustandes angesehen 
werden. Sie erhält ihre Ergänzung durch Satz 2: „Bis 
zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Ver- 
kündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung 
regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften 
des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.“ „Dafür“, 
das heißt für Voraussetzungen usw., bedeutet also, zu- 
nächst. für die Voraussetzungen, eine nähere, durch Weiter- 
verweisung erfolgende Erklärung, wann im Sinne der 
NV. die öffentliche Sicherheit bedroht ist. Wie Art. 68 
aus Gründen der Vereinfachung sich überhaupt nur als 
Rahmengesetz gibt, das das provisorisch für maßgebend er- 
klärte preußische Gesetz nicht in seinem Wortlaut in 
sich aufgenommen, sondern sich damit begnügt hat, es durch 
Verweisung zu seinem integrierenden Bestandteil zu er- 
heben, so hat es das zunächst für die Voraussetzungen 
getan (über die Bedeutung dieses Rechtsvorgangs s. unten). 
Gegegenüber G. Meyer in Hirths Annalen 1880 
S. 346, der die Voraussetzungen der kaiserlichen Befugnis 
als in Art. 68 RV. ausreichend normiert bezeichnet, be- 
tont Brüß S. 33 mit Recht, daß jede Bedrohung der 
W#echen Sicherheit, etwa durch ein Erdbeben oder durch 
Cholera= oder durch Reblausgefahr, für die Verhängung 
des Ausnahmezustandes doch noch keineswegs genügen 
könne. Wenn außerdem die oben zitierte Militärkonvention 
mit Bayern ausdrücklich bestimmt, daß die Voraus- 
stetungen, unter welchen wegen Bedrohung der eftemm- 
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil desselben 
durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden 
könne, durch ein Bundesgesetz geregelt werden sollten, so 
folgt daraus deutlich daß der Art. 68 RV. für sich allein 
keine genügenden Voraussetzungen normiert. Im Er- 
gebnis ebenso Anschütz, D. StR. aa O., Arndt, St. 
S. 471, Brockhaus S. 72, Dambitsch S. 618, 
Fleischmann S. 398, Giese S. 113, Haldy S. 42, 
Hänel S. 434 Anm. 4, Laband IV. S. 45, vgl. auch 
Wilutzki S. 66—68, a. A. Stenglein, Die strafrecht- 
lichen Rebengeletz 1903, S. 454, auch Brüß S. 351 und 
(willkürlich Klöppel S. 292, der, unter Streichung 
der Worte „Voraussetzungen“ in Art. 68 Satz 2, zu dem 
ür sich allein gelesen und als einzige Voraussefin 
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