Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 25 
Schlusse kommt, daß das preußische Gesetz hinsichtlich der 
Voraussetzungen der Verhängung (nicht nur keine sub- 
sidiäre, sondern) überhaupt keine Geltung mehr habe (wie 
Klöppel allerdings schon der pwische inister des 
Innern Graf Eulenburg im Jahre 1878, Sten Ber. 
des Reichstags 1878 1 312, vgl. auch die Ansicht des 
Abg. Beseler in der Reichstagssitzung vom 16. Oktober 
1878 aa O. II S. 519; gut Haldy S. 44 und Anm. 2, 
dagegen Nicolai S. 17). Wie Stenglein auch 
Olshausen Goltd. Arch. 1914, S. 495. 
P5P) Nach dem preußischen Gesetz (dessen Erläuterung 
insoweit bereits hier geboten ist), kann der Be- 
lagerungszustand in (ausschließlich *i Drucksachen 
der II. Kammer 1 Nr. 74, 184. Haldy S. 43 Anm. 2, 
Laband IV S. 45, a. A. Rubo, Kommentar über 
das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1870) Anm. 4 
zu § 4 EGSt#GB.) zwei Fällen verhängt werden: 
Zunächst (§ 1). 1. „Für den Fall eines Krieges 
in den vom Feinde bedrohten oder teilweise 
schon besetzten Gebieten.“ 
a) Diese Fassung ist unscharf und legt eine temporale 
Auslegung in dem Sinne nahe, daß erst, wenn ein Krieg 
schon entstanden ist, die Erklärung möglich sein solle. Es 
würde aber dem Werte, den der Belagerungszustand gerade 
unmittelbar vor Ausbruch eines Krieges hat, erheblichen 
Abbruch tun, sollte der Kaiser erst den Ausbruch jenes 
durch Eröffnung der Feindseligkeiten oder durch Kriegs- 
erklärung (vgl. über den Beginn des Krieges im völker- 
rechtlichen Sinn Strupp, Das internationale Land- 
kriegsrecht, 1914) abwarten müssen, bevor er zur Ver- 
hängung des Kriegszustandes schreiten könnte (1870 ist 
allerdings — vgl. BGBl. 1870 S. 503 — die Kriegs- 
zustanserklärung erst am 21. Juli, also zwei Tage nach der 
französischen Kriegserklärung, erfolgt, dagegen 1914 am 
31. Juli (Rl. S. 263), also vor Kriegsbeginn. Un- 
zweifelhaft war es auch nicht der Wille des Gesetzgebers, 
eine Erklärung des Kriegszustandes vor Kriegsbeginn 
auszuschließen, vielmehr ergibt sich aus den stenographi- 
schen Berichten über die Verhandlungen der durch Aller- 
höchste Verordnung vom 2. November 1850 einberufenen 
 
	        
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