Reichskriegswesen. 25
Schlusse kommt, daß das preußische Gesetz hinsichtlich der
Voraussetzungen der Verhängung (nicht nur keine sub-
sidiäre, sondern) überhaupt keine Geltung mehr habe (wie
Klöppel allerdings schon der pwische inister des
Innern Graf Eulenburg im Jahre 1878, Sten Ber.
des Reichstags 1878 1 312, vgl. auch die Ansicht des
Abg. Beseler in der Reichstagssitzung vom 16. Oktober
1878 aa O. II S. 519; gut Haldy S. 44 und Anm. 2,
dagegen Nicolai S. 17). Wie Stenglein auch
Olshausen Goltd. Arch. 1914, S. 495.
P5P) Nach dem preußischen Gesetz (dessen Erläuterung
insoweit bereits hier geboten ist), kann der Be-
lagerungszustand in (ausschließlich *i Drucksachen
der II. Kammer 1 Nr. 74, 184. Haldy S. 43 Anm. 2,
Laband IV S. 45, a. A. Rubo, Kommentar über
das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1870) Anm. 4
zu § 4 EGSt#GB.) zwei Fällen verhängt werden:
Zunächst (§ 1). 1. „Für den Fall eines Krieges
in den vom Feinde bedrohten oder teilweise
schon besetzten Gebieten.“
a) Diese Fassung ist unscharf und legt eine temporale
Auslegung in dem Sinne nahe, daß erst, wenn ein Krieg
schon entstanden ist, die Erklärung möglich sein solle. Es
würde aber dem Werte, den der Belagerungszustand gerade
unmittelbar vor Ausbruch eines Krieges hat, erheblichen
Abbruch tun, sollte der Kaiser erst den Ausbruch jenes
durch Eröffnung der Feindseligkeiten oder durch Kriegs-
erklärung (vgl. über den Beginn des Krieges im völker-
rechtlichen Sinn Strupp, Das internationale Land-
kriegsrecht, 1914) abwarten müssen, bevor er zur Ver-
hängung des Kriegszustandes schreiten könnte (1870 ist
allerdings — vgl. BGBl. 1870 S. 503 — die Kriegs-
zustanserklärung erst am 21. Juli, also zwei Tage nach der
französischen Kriegserklärung, erfolgt, dagegen 1914 am
31. Juli (Rl. S. 263), also vor Kriegsbeginn. Un-
zweifelhaft war es auch nicht der Wille des Gesetzgebers,
eine Erklärung des Kriegszustandes vor Kriegsbeginn
auszuschließen, vielmehr ergibt sich aus den stenographi-
schen Berichten über die Verhandlungen der durch Aller-
höchste Verordnung vom 2. November 1850 einberufenen