Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

26 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches. 
Kammern S. 166 ff., daß in der ersten Kammer nach- 
drücklichst die Auffassung vorgeherrscht hat, es handle sich 
um Zustände, die einem Kriege vorangehen können 
so auch Arndt, StR. S. 471, Dambitsch S. 618, 
iese S. 114, Hänel S. 435, Thudichum S. 289; 
a. A. die herrschende Lehre, namentlich ZJorn, St. i 
S. 199, Haldy S. 46, zweifelhaft Fleischmann 
S. 398; Laband IV S. 45 schweigt). Wenn Haldy, 
trotz ausdrücklicher Anerkennung, daß das Gesetz den 
Zweck, den es verfolgt, um so besser Dreichen könne, je 
früher die unbedingte Befehlsgewalt der Militärbefehls- 
haber in ihre Rechte trete, meint, daß das Gesetz als Aus- 
nahmegesetz, wie alle leges speciales, strictissime zu 
interpretieren seien, so ist dem entgegenzuhalten, daß jeden- 
falls dann diese Regel zurücktreten muß, wenn sie sich 
mit der Vernunft in Widerspruch setzt (Galdy verweist 
gerade hier auf 1. 141 pr. D. de reg. juris 50, 17: 
„ducd autem contra rationem juris receptum est. 
non est producendum ad consequentias“. Auch ich 
möchte diesen Satz zitieren, aber mit anderem Ergebnis 
als Haldy). 
65) Es ist Tatfrage, die vom Kaiser nach freiem 
Ermessen zu entscheiden ist, und die — vgl. oben VI a;r 
scwie Laband IV S. 44 — keinerlei Nachprüfung 
seiten iirgendwelcher staatlicher Organe, also auch nicht 
es Reichstags oder Bundesrats unterliegt, ob Teile des 
Reiches vom Feinde bedroht sind. 
2. Dieselben Auslegungszweifel, die uns unter 1 be- 
gegnet sind, gelten für den zweiten Fall der Verhängung 
des Ausnahmezustands, wenn §& 2 des preußischen Gesetzes 
bestimmt: „Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, 
bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der 
Belagerungszustand sowohl in Kriegs= als in Friedens- 
zeiten erklärt werden.“ 
a) Auch hier erhebt sich die Frage, ob „auch für den 
Fall“ temporal oder konditional zu interpretieren ist. In 
erfreulicher Weise zeigen uns die Verhandlungen, daß 
sowohl die Regierung wie die Mehrheit der Abgeordneten 
der I. Kammer bereits bei Drohen eines Aufruhrs die 
Verhängung des Ausnahmezustandes für zulässig gehalten
	        
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