Reichskriegswesen. 27
haben. So hat der Minister v. Westphalen (StenBer.
I. Kammer 12. Sitzung vom 29. Januar 1851 S. 169)
mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß sich „aus
militärischen Gründen ein Aufruhr, wenn er einmal aus-
gebrochen ist, schwieriger niederhalten lasse, als wenn man
in dem Moment, wo man ihn voraussieht, ihm mit ent-
schiedenen Maßnahmen entgegentrete“, und er hat weiter
(S. 171) erklärt: „Zu meiner vorher abgegebenen Er-
klärung erlaube ich mir zu bemerken, daß ich g4n abgegeben.
habe in genauer Beziehung zu | des Gesetzes, welcher
mit den Worten anfängt: Für den Fall eines Krieges."“
Ganz konsequent beginnt auch § 2 mit den Worten: „Auch
ür den Fall eines Aufruhrs.“ Dagegen ist von dem
ntragsteller des (abgelehnten, vgl. aaO. S. 172)
Amendements (Wachler) entschieden hervorgehoben
worden, daß erst in dem Fall eines wirklich aus-
gebrochenen, „wirklich vorhandenen Aufruhrs“ mit der
Erklärung des Belagerungszustandes L vorgegangen
werden können. Diese Antithese glaubt die Regierung
nicht zugeben zu können, . .. sondern . . . glaubt sie,
sich das Recht wahren zu müssen, den Belagerungszustand
erklären zu können, wenn Anzeichen des Ausbruchs eines
Aufruhrs vorhanden sind. Das liegt in den Worten: „Für
den Fall eines Aufruhrs.“ (Vgl. auch die unmittelbar an-
schließende Rede des Abg. Erafen Itzenplit, der u. a.
mit Recht bemerkte: „Es ist von zwei üÜbeln stets das
kleinste zu wählen und doch jedenfalls besser auf kurze
Zeit den Belagerungszustand zu erklären, als den offenen
Aufruhr erst toben zu lassen und dann durch das Militär
zu dämpfen und die Leute niederzuschießen“).
68) Wegen der Voraussetzung „bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit“, die jedenfalls schon einen
öheren Grad der Gefährdung boruitt, val. das zu
1 a 2 Gesagte sowie zu § 2 des preußischen Gesetzes.
VII. Räumliche Ausdehnung des Reichs-
kriegszustandes. Nach Art. 68 kann der Kaiser das
gesamte Reichsgebiet oder einen Teil desselben (mit Aus-
nahme Bayerns) in Kriegszustand erklären. Dabei ist
keinerlei Bestimmung darüber in der Reichsverfassung
enthalten, was unter einem „Teil des Reichsgebietes zu
parfeen ist. Man wird zu der Annahme berechtigt sein,