Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

30 A Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches. 
„Gr. v. Bismarck“, so trägt die vom 31. Juli 1914 (RGl. 
S. 263) diejenige des Reichskanzlers „v. Bethmann 
Oollweg“. Sehr richtig bemerkt Hänel aaO. Anm. 20: 
„Der Reichskanzler ist verantwortlich dafür, daß die Er- 
klärung des Belagerungszustandes in den gesetzlichen 
Formen und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen 
erfolgt. Er ist nicht verantwortlich für die Handlungen, 
welche die vom König eingesetzten Militärgouverneure in 
ihrer Eigenschaft als Militärbefehlshaber auszuüben 
haben" (Erklärung des Präsidenten des Bundeskanzler- 
amtes in der Reichstagssitzung vom 3. Dezember 1870, 
Sten Ber. S. 52). Hierfür sind die Militärbefehlshaber 
„persönlich“ verantwortlich (Preuß. Gesetz § 4). „Wohl 
aber bleibt der Reichskanzler dafür verantwortlich, daß 
diese persönliche Verantwortlichkeit des Militärbefehls- 
habers bei gesetzwidrigen überschreitungen ihrer Befug- 
nisse in Anspruch genommen wird.“ Vgl. auch Erklärung 
des Staatsministers Delbrück in der Sitzung vom 
27. August 1915 (Sten Ber. Reichstag 20. Sitzung 
S. 409c): „Der Reichskanzler trägt nun die Verant- 
wortung dafür, daß die gesamten Voraussetzungen für 
die Verhängung des Belagerungszustandes vorliegen."“ 
Die Folge der ordnungsmäßig erfolgten Verkündigung 
ist die staatsrechtliche Gültigkeit. Jedoch ist die Wirk- 
samkeit des erklärten Kriegszustandes gegenüber den Be- 
hörden und der Bevölkerung von der Beobachtung des § 3 
preuß. Ges., soweit dieselbe Mußvorschrift ist, be- 
dingt. Siehe Hänel S. 443, Haldy S. 55. 
X. Hinsichtlich der Wirkungen des erklärten Aus- 
nahmezustandes muß zwischen solchen unterschieden werden, 
die auf anderen Reichsgesetzen und denen, die auf dem 
breufischen Gesetz von 1851 beruhen. Hier sei nur eine 
bersicht gegeben: 
a) Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Be- 
lagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt auf die 
Militärbefehlshaber über (preußisches Gesetz § 1). 
b) Die Militärpersonen stehen während des Belage- 
rungszustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegs- 
zustand erteilt sind (MSt G. o6 iff. 2), der Befehls- 
haber der Besatzung hat über sämtliche zu der letzteren
	        
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