Einleitung. 33
tember 1809, über die Konkurrenz und Verpflichtung der
Zivilautoritäten und Kommunen in den Festungen und
deren Bezirken bei entsprechender Einschließung oder Be-
lagerung“, das (in Anlehnung an die ranzösische Gesetz-
gebung, vgl. zu Art. 68 RV. 1), auf Kriegszeiten und
für Festungen beschränkt, Normen über den Ausnahme-
zustand enthielt. uch das preußische Militärrecht der
Jahre 1843—45, namentlich das Militärstrafgesetzbuch
vom 3. April 1845, enthielt einschlägige Normen. Da-
neben galt noch für die westlichen Staatsteile, insbesondere
die Rheinprovinz, die französische Gesetzgebung der Re-
volutions= und mapolsonischen Zeit. Eine eingehendere
Normierung wurde zum Bedürfnis mit der Schaffung
einer Verfassung und damit von „Grundrechten“, den
„Rechten der Preußen"“, vgl. Giese, Grundrechte, 1905,
Anschütz S. 132 ff. Indem man im Falle des Krieges
oder Asruhrs gewisse Grundrechte suspendieren zu müssen
glaubte, sah man in dem wichtigsten Gesetzentwurf, dem-
jenigen eines Verfassungsgesetzes für den „preußischen
Staat“ (Regierungsvorlage vom 20. Mai 8), die
Suspension der auf persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit
der Wohnung, die Zusicherung, daß niemand seinem gesetz-
lichen Richter entzogen werde, das Versammlungs= und
Vereinsrecht bezüglichen Verfassungsbestimmungen vor.
Nachdem die Nationalversammlung noch vor Zustande-
kommen einer Verfassung aufgelöst und unter dem 12. No-
vember 1848 zum ersten Male der Belagerungszustand
verhängt worden war, bestimmte Art. 110 der oktroyierten
Verfassung vom 5. Dezember 1848: „Für den Fall eines
Krieges oder Aufruhrs können die Art. 5, 6, 7, 24, 25,
26, 27 und 28 der Verfassungsurkunde zeit= und distrikts-
weise außer Kraft gesetzt werden. Die näheren Bestim-
mungen darüber bleiben einem besonderen Gesetze vor-
behalten.“ Als solches erging die Königliche Verordnung
vom 10. Mai 1849 nebst Deklaration vom 4. Juli, in
denen Vorschriften enthalten waren, denen das geltende
preußische Ausnahmerecht im wesentlichen entspricht. Die
Verordnung wurde der Revisionskammer vorgelegt, ge-
langte aber nicht zur Beratung im Plenum. Dem ersten,
auf Grund der Verfassung vom 31. Januar 1850 ge-
wählten Landtag nochmals vom König als „provisorisch
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Strupp, Belagerungsgesetz.