Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Einleitung. 33 
tember 1809, über die Konkurrenz und Verpflichtung der 
Zivilautoritäten und Kommunen in den Festungen und 
deren Bezirken bei entsprechender Einschließung oder Be- 
lagerung“, das (in Anlehnung an die ranzösische Gesetz- 
gebung, vgl. zu Art. 68 RV. 1), auf Kriegszeiten und 
für Festungen beschränkt, Normen über den Ausnahme- 
zustand enthielt. uch das preußische Militärrecht der 
Jahre 1843—45, namentlich das Militärstrafgesetzbuch 
vom 3. April 1845, enthielt einschlägige Normen. Da- 
neben galt noch für die westlichen Staatsteile, insbesondere 
die Rheinprovinz, die französische Gesetzgebung der Re- 
volutions= und mapolsonischen Zeit. Eine eingehendere 
Normierung wurde zum Bedürfnis mit der Schaffung 
einer Verfassung und damit von „Grundrechten“, den 
„Rechten der Preußen"“, vgl. Giese, Grundrechte, 1905, 
Anschütz S. 132 ff. Indem man im Falle des Krieges 
oder Asruhrs gewisse Grundrechte suspendieren zu müssen 
glaubte, sah man in dem wichtigsten Gesetzentwurf, dem- 
jenigen eines Verfassungsgesetzes für den „preußischen 
Staat“ (Regierungsvorlage vom 20. Mai 8), die 
Suspension der auf persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit 
der Wohnung, die Zusicherung, daß niemand seinem gesetz- 
lichen Richter entzogen werde, das Versammlungs= und 
Vereinsrecht bezüglichen Verfassungsbestimmungen vor. 
Nachdem die Nationalversammlung noch vor Zustande- 
kommen einer Verfassung aufgelöst und unter dem 12. No- 
vember 1848 zum ersten Male der Belagerungszustand 
verhängt worden war, bestimmte Art. 110 der oktroyierten 
Verfassung vom 5. Dezember 1848: „Für den Fall eines 
Krieges oder Aufruhrs können die Art. 5, 6, 7, 24, 25, 
26, 27 und 28 der Verfassungsurkunde zeit= und distrikts- 
weise außer Kraft gesetzt werden. Die näheren Bestim- 
mungen darüber bleiben einem besonderen Gesetze vor- 
behalten.“ Als solches erging die Königliche Verordnung 
vom 10. Mai 1849 nebst Deklaration vom 4. Juli, in 
denen Vorschriften enthalten waren, denen das geltende 
preußische Ausnahmerecht im wesentlichen entspricht. Die 
Verordnung wurde der Revisionskammer vorgelegt, ge- 
langte aber nicht zur Beratung im Plenum. Dem ersten, 
auf Grund der Verfassung vom 31. Januar 1850 ge- 
wählten Landtag nochmals vom König als „provisorisch 
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Strupp, Belagerungsgesetz. 
 
	        
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