36 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
fngt, die ihm auvertraute Festung mit ihrem
Nayonbezirke, der kommandierende General aber
den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile
desselben zum Zweck der Verteidigung in Be-
lagerungszustand zu erklären.
I. Über die Vorgeschichte val. Senver. I. Kammer
12. Sitzung vom 29. Januar 1851 S. 167 ff.
II. über die Auslegung der Wonn „für den Fall
eines Krieges“ vgl. zu Art. 68 N. VI b 1
III. In Betracht kommt eine Verhängung des Be-
lagerungszustandes in Preußen (nur hier) durch den
Festungskommandanten bzw. kommandierenden General
(das ist der im Kriegsfall im Korpsbereich de facto
kommandierende General, nicht notwendig der, welchem
für Friedensverhältnisse der Kriegsbezirk zugeteiit ist, vgl.
KommBer. der I. Kammer, Drucks. 1850/51 Nr. 52
S. 2; Arndt, NV. Kommentar S. 318) nur als
lanwesrechtlicher (preußischer) in der provisorischen
Art, wie oben zu Art. 68 R. IIIe 4 ausgeführt
wurde. S. dort auch 1 Ziff. 11 der Allerhöchsten
Dienstvorschrift über den Waffengebrauch. Der Kaiser
kann dann, je nachdem, den Belagerungszustand ausdrück-
lich zum eichskriegszustand erheben mit der Wirkung,
daß nur in biesem Falle eine Suspension gewisser Reichs-
gesetze (s. 5 dieses Gesetzes) und die sonstigen
geichrechslichen Folgen, die ja mangels Vorbehalts (Preß-
*7r Vereinsgesetz1l) durch den landesrechtlichen Be-
agerungszustand unberührt bleiben (s. zu Art. 68 M.
III) eintreten, er kann ihn fiigschweigend oder auch aus-
drücklich mit den schwächeren Wirkungen des landesrecht-
lichen grersiseden) Ausnahmezustandes bestehen lassen
oder ihn aufheben
IV. Kriegszustand und Kriegstheater. Es
muß als Absicht des Gesetzes gelten, daß auf dem eigent-
lichen Kriegstheater, im Kampfgebiet, nur noch die
militärischen Rücksichten gelten (so auch v. Gerlach in
den Verhandlungen der I. Kammer z sub 1), Arndt,
DJZ3. XX (1915) S. 307), und daß daher das Militär
zu allen Eingriffen in Personen= und Sachenrecht er-