88 3 und 4. 45
wichtigere Nachrichten verbreitet werden, kann es keinem
Zweifel unterliegen, daß die Bevölkerung in wenigen
Stunden allgemeine Kenntnis von dem erklärten Kriegs-
zustand“ erhält. Im Erg#e bnis 20benso nh#t
DStRG. S. 452, Haldy S. Zorn S.
Wilutzki S. 74, wohl auch 9 tkr Jur Voch.
1915 730; für rein instruktionell halten die
Vorschrift Arndt, St . S. 472, R#K. S. 320
Anm. 2, Dambitf ch S. 618. Die Ansicht des preußi-
schen Obertribunals Oppenhoff aaO.), dem sich das
eicsgrricht RG. III S. 87—15, DJZ. XX S. 924,
VerwBl. XXXVI S. 807) angeschtoffen, man müsse nur
verlangen, daß die Verkündung durch Trommelschlag und
Trompetenschall an dem Ort, wo die Erklärung erlassen
werde, oder die Meinung Olshausens zu
EsS#.t daß diese Erklärung nur an dem Orte er-
folgen misse, wo sich der Kaiser befinde, werden der ratio
legis nicht gerecht.
8 4.
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des
Belagerungszustandes geht die vollziehende Ge-
walt an die Militärbefehlshaber über. Die
Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben
den Anordnungen und Aufträgen der Militär-
befehlshaber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden
Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich.
Inhaltsübersicht.
I. Bedeutung von 9 4 bedenn. „Formvorschristen.
II. Begriff Muitärbefehlshaber.
III. Slbbergang der vollziehenden d) Um a r behördlichen
olgeleistungspflicht.
* lüicher Umfang. e Frage der Delegation.
5 arift, räumlicher und sach. 2#% Verantwortlichkeit der Mi-
er Umiang. luärbefehl shaber aus §9 4 IH
0) # twirkung von anderen Be- V. Verhältnis des 3 4 zu 8 od.
I. Vorbemerkung. Die wichtigste — und zwar die
einzige obligatorische, automatisch mit der nach § 3