Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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wichtigere Nachrichten verbreitet werden, kann es keinem 
Zweifel unterliegen, daß die Bevölkerung in wenigen 
Stunden allgemeine Kenntnis von dem erklärten Kriegs- 
zustand“ erhält. Im Erg#e bnis 20benso nh#t 
DStRG. S. 452, Haldy S. Zorn S. 
Wilutzki S. 74, wohl auch 9 tkr Jur Voch. 
1915 730; für rein instruktionell halten die 
Vorschrift Arndt, St . S. 472, R#K. S. 320 
Anm. 2, Dambitf ch S. 618. Die Ansicht des preußi- 
schen Obertribunals Oppenhoff aaO.), dem sich das 
eicsgrricht RG. III S. 87—15, DJZ. XX S. 924, 
VerwBl. XXXVI S. 807) angeschtoffen, man müsse nur 
verlangen, daß die Verkündung durch Trommelschlag und 
Trompetenschall an dem Ort, wo die Erklärung erlassen 
werde, oder die Meinung Olshausens zu 
EsS#.t daß diese Erklärung nur an dem Orte er- 
folgen misse, wo sich der Kaiser befinde, werden der ratio 
legis nicht gerecht. 
8 4. 
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des 
Belagerungszustandes geht die vollziehende Ge- 
walt an die Militärbefehlshaber über. Die 
Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben 
den Anordnungen und Aufträgen der Militär- 
befehlshaber Folge zu leisten. 
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden 
Militärbefehlshaber persönlich verantwortlich. 
Inhaltsübersicht. 
I. Bedeutung von 9 4 bedenn. „Formvorschristen. 
II. Begriff Muitärbefehlshaber. 
III. Slbbergang der vollziehenden d) Um a r behördlichen 
olgeleistungspflicht. 
* lüicher Umfang. e Frage der Delegation. 
5 arift, räumlicher und sach. 2#% Verantwortlichkeit der Mi- 
er Umiang. luärbefehl shaber aus §9 4 IH 
0) # twirkung von anderen Be- V. Verhältnis des 3 4 zu 8 od. 
I. Vorbemerkung. Die wichtigste — und zwar die 
einzige obligatorische, automatisch mit der nach § 3
	        
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