46 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
erfolgten Bekanntmachung der Belagerungszustandserklä-
rung eintretende und bis zu seiner Aufhebung fortdauernde
— Wirkung ist der „übergang der vollziehenden Ge-
walt“ als Ganzes auf die Militärbefehlshaber. Diese
auf den Grundgedanken, daß in Zeiten drohender Gefahr
für den Staat die Fülle der Gewalt bei einer mit diktato-
rischen und militärischen Oefugnisser nissen ausgestatteten VPer-
sönlichkeit liegen müsse (vgl. Sten Ber. II. IV. Bd.
1851 S. 709 Nr. 96), aufgebaute z . der Ver-
hängung des Ausnahmezustandes begegnet vor allem in
der Theorie erheblichen Auslegungsschwierigkeiten.
II. Der Militärbefehlshaber im Ginne des § 4.
Serhältnismäßig leicht ist nach dem # 88 1 2 (oben
S. 4o fl.) Ausgeführten, wer als Mi 5F . f.%
hab er im Sinne des § 4 aufzufassen ist. Soweit der
Ausnahmezustand von einem der in §§ 1 oder 2 dafür
Berufenen oder in anderen Landesgesetzen dafür bestimmten
Persönlichkeiten verhängt worden ist, ist diese auch als
Adressatin der ihnen durch 8 4 Übertragenen vollziehenden
Gewalt anzusehen. Ging der Ausnahmezustand nach
Art. 68 vom Kaiser aus — der selbst als oberster
Militärbefehlshaber stets nach Verh hängung des Belage-
rungszustandes die mit diesem verknüpften efugnisse aus
7 4 f4 verwirklichen kann, sie aber im Hinblick auf § 4
I und Artt. 43, 44 Pr . nicht ausüben wird),
so pull wie die Praxis wohl zum gewohnheitsrechtlichen
Satze erhärtet hat, die kommandierenden bzw. stellver-
tretenden kommandierenden Generale (bzw. für Berlin und
Brandenburg der Oberkommandierende in den Marken)
für den Korpsbezirk als Träger der vollziehenden Gewalt
anzusehen. Befinden sich im Korpsbezirk eines stellver-
tretenden kommandierenden Generals auch die Komman-
dierenden von mobilen Korps, so wird die Anciennität
1) Vgl. auch Hänel S. 439: mit der Erklärung des
„Kriegszustandes“ von Reichs wegen geht die vollziehende
Gewalt in dem Sinne und in dem Umfange, in welchem
sie nach dem preußischen Gesetze auf die Militärbefehls-
haber überging, von den Einzelstaaten auf das Reich, von
dem Landesherrn auf den Kaiser über.