Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

48 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
Staatstätigkeit, die nicht den Gebieten der — soweit § 4 
in Frag: kommt —unantastbaren (ovgl. Frank 
in LZ. 1915 S. 3, Stenglein zu § 4, Schlayer, 
DJ3Z. 1914 S. 560 ff., Franke, L3. 1915 S. 280) 
Gesetzgebung und Rechtsprechung angehört — val. R. I11. 
1047/14 vom 14. Januar 1915, RE Straff. 49 S. 45, 
Anschütz, Dötrê. 1914 S. 453 —, potentiell, 
im Sinne einer Kompetenzverleihung, ohne irgend- 
welchen Üübernahmeakt — Haldy S. 54 — in 
toto auf die Militärbefehlshaber übergeht. Potentiell be- 
deutet, daß nicht, wie es auf den ersten Blick scheinen 
könnte, ipso facto mit der Verkündung des Ausnahme- 
zustandes die Verwaltungsbehörden ihrer Funktionen in 
dem Sinne enthoben würden, daß sie hinfort nur noch 
Unterorgane der Militärbefehlshaber wären, deren Anord- 
nungen und Aufträgen sie nach Satz 2 Folge zu leisten 
haben. Vielmehr bleiben sie zunächst im Genusse aller 
Amtsbefugnisse und -pflichten, die sie auch bisher gehabt. 
Wenn auch 8 4 dies nicht ausdrücklich bestimmt, so gilt 
doch auch hier der Grundsatz, den das französische Be- 
lagerungszustandsgesetz vom 9. August 1849 in Art. 7 
Abs. 2 dahin formuliert: „IAutorité civile continue 
néanmoins à exercer ceux de ces pouvoirs dont 
autorité militaire ne P’a pas dessaisie“ (vgl. dazu 
Reinach, Fétat de sisge, 1885, S. 156 Nr. 37). · 
In dem Maße und in dem Umfange nun, wie der 
einzelne Militärbefehlshaber — was in seinem pflicht- 
mäßigen, im übrigen aber völlig freien Ermessen steht — 
irgendeine Seite der durch die Depossedierungsermächtigung 
des § 4 als Komplex auf ihn übergangenen Ver- 
waltung in irgendeiner Richtung aktuell an sich zieht, 
irgendeine Verwaltungstätigkeit ausübt, werden die Zivil- 
verwaltungs= und Gemeindebehörden (und zwar nach dem 
klaren Wortlaut des § 4 nur diese) zu seinen Unter- 
organen (vgl. Hänel S. 436 gegen Ende und hier unter d). 
6) Erstreckung der vollziehenden Gewalt auch 
auf die Reichsbehörden. Da, wie oben (S. 28) ge- 
zeigt:), das Gesetz von 1851 die Bedeutung und Kraft 
4) Vgl. hierzu cuch noch RSG. IV vom 12. März 1915, 
PrVerwl. 37 S. 20 (Recht 1915 S. 227 Nr. 386, DJZ.
	        
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