48 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
Staatstätigkeit, die nicht den Gebieten der — soweit § 4
in Frag: kommt —unantastbaren (ovgl. Frank
in LZ. 1915 S. 3, Stenglein zu § 4, Schlayer,
DJ3Z. 1914 S. 560 ff., Franke, L3. 1915 S. 280)
Gesetzgebung und Rechtsprechung angehört — val. R. I11.
1047/14 vom 14. Januar 1915, RE Straff. 49 S. 45,
Anschütz, Dötrê. 1914 S. 453 —, potentiell,
im Sinne einer Kompetenzverleihung, ohne irgend-
welchen Üübernahmeakt — Haldy S. 54 — in
toto auf die Militärbefehlshaber übergeht. Potentiell be-
deutet, daß nicht, wie es auf den ersten Blick scheinen
könnte, ipso facto mit der Verkündung des Ausnahme-
zustandes die Verwaltungsbehörden ihrer Funktionen in
dem Sinne enthoben würden, daß sie hinfort nur noch
Unterorgane der Militärbefehlshaber wären, deren Anord-
nungen und Aufträgen sie nach Satz 2 Folge zu leisten
haben. Vielmehr bleiben sie zunächst im Genusse aller
Amtsbefugnisse und -pflichten, die sie auch bisher gehabt.
Wenn auch 8 4 dies nicht ausdrücklich bestimmt, so gilt
doch auch hier der Grundsatz, den das französische Be-
lagerungszustandsgesetz vom 9. August 1849 in Art. 7
Abs. 2 dahin formuliert: „IAutorité civile continue
néanmoins à exercer ceux de ces pouvoirs dont
autorité militaire ne P’a pas dessaisie“ (vgl. dazu
Reinach, Fétat de sisge, 1885, S. 156 Nr. 37). ·
In dem Maße und in dem Umfange nun, wie der
einzelne Militärbefehlshaber — was in seinem pflicht-
mäßigen, im übrigen aber völlig freien Ermessen steht —
irgendeine Seite der durch die Depossedierungsermächtigung
des § 4 als Komplex auf ihn übergangenen Ver-
waltung in irgendeiner Richtung aktuell an sich zieht,
irgendeine Verwaltungstätigkeit ausübt, werden die Zivil-
verwaltungs= und Gemeindebehörden (und zwar nach dem
klaren Wortlaut des § 4 nur diese) zu seinen Unter-
organen (vgl. Hänel S. 436 gegen Ende und hier unter d).
6) Erstreckung der vollziehenden Gewalt auch
auf die Reichsbehörden. Da, wie oben (S. 28) ge-
zeigt:), das Gesetz von 1851 die Bedeutung und Kraft
4) Vgl. hierzu cuch noch RSG. IV vom 12. März 1915,
PrVerwl. 37 S. 20 (Recht 1915 S. 227 Nr. 386, DJZ.