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eines Reichsgesetzes hat, ergibt sich, daß der einzelne
Militärbefehlshaber durch § 4 nicht nur die Befugnis
erhält, Gegenstände von Landes-, sondern auch salche
von Reichsverwaltungsbehörden in den Umkreis seiner
Tätigkeit einzubeziehen. Sind auch, wie ich im Sinne
der richtigen Lehre, z. B. mit Laband IV S. 58 ff., an-
nehme, die Milttärbehörden des Landheeres (im Gegensatz
zu denen der Flotte und zu den Militärbeamten) stets und
nur Landesbehörden, und zwar (siehe IVbc) Landes-
beamte, so leiten sich doch ihre Befugnisse aus § 4 des
Belagerungszustandsgesetzes, soweit reichsrechtlicher Aus-
nahmezustand in Frage steht, aus ihm und Art. 68 RV.,
also aus Reichsrecht, her, und üben kraft dieser
aus dem Gesetze unmittelbar sich ergebenden Zu-
ständigkeit auch Funktionen von Reichsorga-
nen aus. Daraus folgt, daß die Militärbefehlshaber
durch § 4 nicht nur in den Stand gesetzt sind, Landes-,
sondern auch Reichsbehörden Anweisungen und Aufträge
zu erteilen. Vgl. auch Arndt, DJZ. XX (1915) S. 307,
308, RG. V D. 245/15, Pr VerwBl. 37 S. 38; ferner
unten zu III (Erläuterungen zu 8 4 Abs. 2).
2. Räumlich reicht der Umkreis der dem Militär-
befehlshaber durch die Übertragung der vollziehenden Ge-
walt verliehenen Befugnisse genau so weit wie der
aller in seinem Amtsbereich — der allerdings für
bestimmte Verwaltungstätigkeit nicht seinen militärischen
Bezirk in seinem ganzen Umfang auszufüllen braucht, um-
gekehrt aber über diesen hinaus sic erstrecken kann (so
häufig Pferdeaushebungsbezirke) — zu Verwaltungstätig-
keit berufenen Organe. Es ist dabei völlig unrichtig, für
den Inhalt seiner Befugnisse allein das preußische
Verwaltungsrecht als maßgebend hinzustellen. Jeder
Militärbefehlshaber hat die vollziehende Gewalt
1915 S. 522), RG. II vom 8. Juni 1915 439/15 (Recht
1915 S. 344 Nr. 544), RG. III vom 1. Juli 1915
(LZ. 1915 S. 1237), RG. V vom 8. Juni 1915 123/15
(DJ3Z. 1915 S. 1133, LZ. 1915 S. 1106), RG. III
vom 15. März 1915 (L3. 1915 S. 523, DJZ. 1915
S. 523), R. IV vom 29. September 1915 447/15 (Recht
1915 S. 555 Nr. 970.
Strupp, Belagerungsgesetz. 4