52 B. Gesetz über den Belagerungszustund.
der vollziehenden Gewalt von dem Militärbefehlshaber aus-
geübt wird, in der Richtung des Erlasses von polizeilichen
Verordnungen und Verfügungen. Es ist dabei, soweit Be-
fugnisse (insbesondere Strafen) in Betracht kommen, völlig
dem Ermessen des Militärbefehlshabers anheimgegeben, ob
er die den unteren oder höheren, ja selbst den Zentral-
behörden zustehenden Befugnisse ausüben will, da ihm diese
alle mit dem Übergang der vollziehenden Gewalt zugefallen
sind. Demgemäß kann er, soweit er Strafen festsetzt, stets
ie der höchsten Verwaltungsbehörde wählen (so auch
Delius, PrVerwl. 36 S. 572, a. A. Lukas in
einem Gutachten für das Stellvertretende Generalkommando
des VII. Armeekorps, nach dem er beim Erlaß von Ver-
ordnungen, die in die Kompetenz z. B. des Landrats oder
der Ortspolizeibehörde fallen, auch nur deren Strafsätze
androhen dürfe).
e) Mitwirkung von anderen Behörden bei
Ausübung der vollziehenden Gewalt? Form-
vorschriften. Rechtsmittel. Indem das Gesetz die
vollziehende Gewalt auf die Militärbefehlshaber übergehen
läßt und diesen allein die Verantwortlichkeit aufbürdet,
ist die — auch aus dem Zweck der Norm des § 4 sich
klar ergebende — Folgerung zwingend, daß, soweit staat-
liche Verwoltungsorgane an die Mitwirkung z. B. von
Organen der Selbstverwaltung gebunden sind, eine
solche für die Militärbefehlshaber auf keinen Fall
in Betracht kommt — ebenso Anschütz, Döir3.
1914 S. 454; Siebert ebenda 1915 S. 102. Sehr
betriten und zweifelhaft ist aber, ob für Verwaltungs-
behörden in Eeseten niedergelegte Formerschrikten, wie
das dort eventuell geordnete Rechtsmittelverfahren, auch im
Falle der Ausübung der vollziehenden Gewalt durch die
Militärbefehlshaber Platz zu greifen hat.
1. Das Gesetz bietet bei seiner lakonischen Kürze
keinerlei Anhalt — unrichtig insoweit RG. vom 14. Ja-
nuar 1915 in REGStrafs. 49 S. 7. Stellt man darauf
ab, daß die Vorschrift des § 4 lediglich eine Zusammen-
fa ung der vollziehenden Gewalt in einer Hand, die
öglichkeit, die Gesamtheit der Verwaltungsfunk-
tionen durch eine Person ausgeübt zu sehen, bedeutet,
daß aber sein Handeln stets und immer intra leges