Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

52 B. Gesetz über den Belagerungszustund. 
der vollziehenden Gewalt von dem Militärbefehlshaber aus- 
geübt wird, in der Richtung des Erlasses von polizeilichen 
Verordnungen und Verfügungen. Es ist dabei, soweit Be- 
fugnisse (insbesondere Strafen) in Betracht kommen, völlig 
dem Ermessen des Militärbefehlshabers anheimgegeben, ob 
er die den unteren oder höheren, ja selbst den Zentral- 
behörden zustehenden Befugnisse ausüben will, da ihm diese 
alle mit dem Übergang der vollziehenden Gewalt zugefallen 
sind. Demgemäß kann er, soweit er Strafen festsetzt, stets 
ie der höchsten Verwaltungsbehörde wählen (so auch 
Delius, PrVerwl. 36 S. 572, a. A. Lukas in 
einem Gutachten für das Stellvertretende Generalkommando 
des VII. Armeekorps, nach dem er beim Erlaß von Ver- 
ordnungen, die in die Kompetenz z. B. des Landrats oder 
der Ortspolizeibehörde fallen, auch nur deren Strafsätze 
androhen dürfe). 
e) Mitwirkung von anderen Behörden bei 
Ausübung der vollziehenden Gewalt? Form- 
vorschriften. Rechtsmittel. Indem das Gesetz die 
vollziehende Gewalt auf die Militärbefehlshaber übergehen 
läßt und diesen allein die Verantwortlichkeit aufbürdet, 
ist die — auch aus dem Zweck der Norm des § 4 sich 
klar ergebende — Folgerung zwingend, daß, soweit staat- 
liche Verwoltungsorgane an die Mitwirkung z. B. von 
Organen der Selbstverwaltung gebunden sind, eine 
solche für die Militärbefehlshaber auf keinen Fall 
in Betracht kommt — ebenso Anschütz, Döir3. 
1914 S. 454; Siebert ebenda 1915 S. 102. Sehr 
betriten und zweifelhaft ist aber, ob für Verwaltungs- 
behörden in Eeseten niedergelegte Formerschrikten, wie 
das dort eventuell geordnete Rechtsmittelverfahren, auch im 
Falle der Ausübung der vollziehenden Gewalt durch die 
Militärbefehlshaber Platz zu greifen hat. 
1. Das Gesetz bietet bei seiner lakonischen Kürze 
keinerlei Anhalt — unrichtig insoweit RG. vom 14. Ja- 
nuar 1915 in REGStrafs. 49 S. 7. Stellt man darauf 
ab, daß die Vorschrift des § 4 lediglich eine Zusammen- 
fa ung der vollziehenden Gewalt in einer Hand, die 
öglichkeit, die Gesamtheit der Verwaltungsfunk- 
tionen durch eine Person ausgeübt zu sehen, bedeutet, 
daß aber sein Handeln stets und immer intra leges 
 
	        
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