84. 55
aber Siebert, Dötr 3. 1915 S. 107 —, daß, weil
der Militärbefehlshaber für seinen Befehlsbereich auch
die höchste Instanz der Verwaltungsbehörden verkörpert,
Rechtsmittel gegen seine Anordnungen nicht wohl denkbar
sind:). Im Gegensatz zu Bayern, wo zwar nicht das
Kriegszustandsgesetz von 1912, aber doch eine Kgl. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 die Ausübung der Befug-
nisse der dem Zivilstaatsministerium untergeordneten
Staatsbehörden mit Ausnahme (der richterlichen und
der verwaltungsrichterlichen Tätigkeit auf gewisse
Militärbefehlshaber übertragen hat, gehört die ganze
Verwaltungsgerichtsbarkeit (die zudem noch zu
einem guten Teil von gewöhnlichen Verwaltungsbeamten
gehandhabt wird, vgl. Otto Mayer I S. 139) zum Ge-
biete der vollziehenden Gewalt (vol. Lucas, Justiz-
verwaltung und Belagerungszustandsgesetz, Festgabe für
Otto Mayer, 1916, S. 227), so daß also die jene Aus-
übenden in Gemäßheit von Satz 2 des § 4 den Anord-
mungen des Militärbefehlshabers zu folgen verpflichtet
ind.
Was weiterhin die Frage der Form anlangt, so
führen, so zweifelhaft an sich auch die Entscheidung ist
(ich neige, da eben nun einmal die Gesetze nicht gut will-
kürlich sich teilen lassen, dazu, theoretisch die Not-
wendigkeit der Beobachtung von Formvorschriften, wie
sr gegebenenfalls von jenen aufgestellt sind, zu bejahen,
o auch Siebert, DStrZ. 1915 S. 103 und — in-
soweit richtig — Pelargus, 23. 1915 S. 1187),
dach praktische Gründe zur Annahme der unter a er-
wähnten Lehre von der Formlosigkeit der militärischen
Anordnungen aus § 4. Jedenfalls kann diese Anscht
heute schon als gewohnheitsrechtlich anerkannt bezeichnet
werden: Ihr hat die normative Kraft des Faktischen den
Stempel aufgedrückt. Z„
Aber auch bei dieser Auffassung ist es Tat frage,
deren Entscheidung nach den für die Frage der Form
unter a gegebenen Merkmalen zu erfolgen hat, ob eine
Veröffentlichung im Amtsblatt oder in der Tagespresse
41) Bei Preußen ist jedoch auf Art. 7 Pr Vl., deren
Suspension alsdann nötig ist, Rücksicht zu nehmen.