Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

84. 55 
aber Siebert, Dötr 3. 1915 S. 107 —, daß, weil 
der Militärbefehlshaber für seinen Befehlsbereich auch 
die höchste Instanz der Verwaltungsbehörden verkörpert, 
Rechtsmittel gegen seine Anordnungen nicht wohl denkbar 
sind:). Im Gegensatz zu Bayern, wo zwar nicht das 
Kriegszustandsgesetz von 1912, aber doch eine Kgl. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914 die Ausübung der Befug- 
nisse der dem Zivilstaatsministerium untergeordneten 
Staatsbehörden mit Ausnahme (der richterlichen und 
der verwaltungsrichterlichen Tätigkeit auf gewisse 
Militärbefehlshaber übertragen hat, gehört die ganze 
Verwaltungsgerichtsbarkeit (die zudem noch zu 
einem guten Teil von gewöhnlichen Verwaltungsbeamten 
gehandhabt wird, vgl. Otto Mayer I S. 139) zum Ge- 
biete der vollziehenden Gewalt (vol. Lucas, Justiz- 
verwaltung und Belagerungszustandsgesetz, Festgabe für 
Otto Mayer, 1916, S. 227), so daß also die jene Aus- 
übenden in Gemäßheit von Satz 2 des § 4 den Anord- 
mungen des Militärbefehlshabers zu folgen verpflichtet 
ind. 
Was weiterhin die Frage der Form anlangt, so 
führen, so zweifelhaft an sich auch die Entscheidung ist 
(ich neige, da eben nun einmal die Gesetze nicht gut will- 
kürlich sich teilen lassen, dazu, theoretisch die Not- 
wendigkeit der Beobachtung von Formvorschriften, wie 
sr gegebenenfalls von jenen aufgestellt sind, zu bejahen, 
o auch Siebert, DStrZ. 1915 S. 103 und — in- 
soweit richtig — Pelargus, 23. 1915 S. 1187), 
dach praktische Gründe zur Annahme der unter a er- 
wähnten Lehre von der Formlosigkeit der militärischen 
Anordnungen aus § 4. Jedenfalls kann diese Anscht 
heute schon als gewohnheitsrechtlich anerkannt bezeichnet 
werden: Ihr hat die normative Kraft des Faktischen den 
Stempel aufgedrückt. Z„ 
Aber auch bei dieser Auffassung ist es Tat frage, 
deren Entscheidung nach den für die Frage der Form 
unter a gegebenen Merkmalen zu erfolgen hat, ob eine 
Veröffentlichung im Amtsblatt oder in der Tagespresse 
41) Bei Preußen ist jedoch auf Art. 7 Pr Vl., deren 
Suspension alsdann nötig ist, Rücksicht zu nehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.