Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

56 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
als ausreichend erachtet werden kann. Nicht notwendig 
ist, daß der Militärbefehlshaber die Veröffentlichung 
selbst vornimmt, vielmehr muß eine solche durch die staat- 
lichen und Gemeindebehörden als genügend angesehen 
werden:). Wie zur Publikation, so kann aber der Militär- 
befehlshaber ihm untergebene Militär= oder Zivilbeamte 
anweisen, gewisse Anordnungen an seiner Statt zu 
erlassen, val. z. B. Arndt, StR. S. 472, REG. vom 
1. Juli 1915 (RE. III 340/15, L3. 1915 S. 1238; 
Recht 1915 S. 556 Nr. 977), ohne daß die — zunächst 
interne und nur so wirkende — Anweisung gegenüber den 
durch die Maßnahmen Betroffenen in die Erscheinung 
tritt. Die so ergangenen Anordnungen sind und bleiben 
nach außen solche der Verwaltungsbehörden. Daß 
sie gemäß § 4 1 2 auf Befehl des Militärbefehlshabers 
von jenen erlassen werden mußten, vermag daran nichts 
zu ändern und hat einzig und allein die Bedeutung, daß 
#*# 4 II Platz greift. Daher sind denn auch die Anord- 
nungen ungültig — vgl. Kormann, System der rechts- 
geschäftlichen Staatsakte, 1910, S. 260 ff. —, sofern 
nicht die Formvorschriften beobachtet sind. Rechtsmittel 
sind in gleichem Umfange wie sonst zuzulassen. Im Er- 
gebnis ebenso Conrad, L3. 1915 S. 470. 
Erfolgt jedoch die Vornahme des Verwaltungsaktes 
unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Anordnung des 
Militärbefehlshabers, so kommt ihr allerdings, da er ja 
nun einmal Hilfsorgane haben muß (und ihm solche durch 
* 4 Satz 2 im weitesten Umfange zur Verfügung gestellt 
sind), die gleiche Wirkung zu, wie einer vom Militär- 
befehlshaber selbst ausgehenden und mit seiner Amts- 
gewalt gedeckten?s). Dem steht es gleich, wenn dieser 
1) Selbstverständlich kann sich jeder Betroffene auch 
gegen Anordnungen des Militärbefehlshabers beschweren: 
Solche „Beschwerden“ sind aber keine solchen im Rechts- 
sinne, sie erzeugen an sich keinerlei Rechtswirkungen. 
Inrsesender haben sie weder Suspensiv= noch Devolutiv- 
effekt. 
2) Darüber, daß der Militärbefehlshaber nie eine 
Willkürherrschaft der Verwaltungsbehörden ermöglichen 
kann, vgl. Behmer in JW. 1914 S. 1005.
	        
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