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eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde, die als solche
ohne Anweisung des Militärbefehlshabers erging, nach-
träglich genehmigt und damit zu seiner erhebt — so (für
die Frage der Ratihabition) mit Recht das preuß. Ober-
verwaltungsgericht (III. Senat vom 7. Oktober 1915,
Pr VerwBl. 37 S. 72 und 363), siehe auch Anschütz,
DöStr3. 1914 S. 463. ç
eften tUmsang der behördlichen Folgeleistungs-
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1. Die Folgeleistungspflicht aus § 4 Satz 2 ist eine
absolute in dem Sinne, daß alle Zivilverwaltungs-
und Gemeindebehörden, unbeschadet des bestehenden und
bestehenbleibenden Unterordnungsverhältnisses zu ihren
Givil-) Vorgesetzten, mit Übergang der vollziehenden
Gewalt auf die Militärbefehlshaber zugleich in ein
solches zu diesen treten, und zwar auch dann, wenn ein
Fall des § 2 II vorliegt, also etwa nur ein Stabsoffizier
Militärbefehlshaber ist (dabei ist aber zu beachten, daß
ein Befehl an einen Minister in dem dortigen Ausnahme-
fall die Genehmigung der Verhängung des Ausnahme-
zustandes durch das preußische Staatsministerium zur
Voraussetzung hat). Die Gefahr widersprechender An-
ordnungen findet ihre einfache Lösung darin, daß diese
Subordination auch für die Zentralinstanz gilt, so daß
also selbst bei einer Anordnung des Ministers im Reiche
(außer Bayern) der ihm untergebene Beamte nicht der
ministeriellen, sondern den Anordnungen des Millitär=
befehlshabers zu folgen verpflichtet ist — im Ergebnis
ebenso Laband IV S. 46, Brüß S. 63, Haldy
S. 54, Delius, PrVerw#Bl. 36 S. 571, Vogels
S. 516 (der mit Recht das prägnante „haben Folge zu
leisten . . .“ den in sonstigen, kein Subjektionsverhältnis
begründenden Fällen üblichen „Ersuchen“ gegenüberstellt).
2. Aus dem Wesen dieser unbedingten Folgepflicht
schließen manche, daß den Behörden ein Nachprüfungs-
recht der Anordnungen des Militärbefehlshabers nicht
zustehe — Laband IV S. 46, Adam, PrVerwBl. 1915,
S. 502; a. A. Stenglein zu § 4 S. 370 — ein Er-
gebnis, das zwar sein Korrektiv in Abs. 2 des 8 4 findet,
aber dennoch unbefriedigend ist. Vielmehr wird man an-
nehmen müssen, daß den Beamten — von dem ja selbst