Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

58 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
Militärjustizbeamten hurce 9 III. MSt6. zu- 
gebilligten Remonstrationsrecht abgesehen — nur in 
dem gleichen Umfange Gehorsamspflicht trifft, wie sonst 
auch, soweit sich nicht anderes aus dem Wesen des Be- 
lagerungszustandes ergibt. Unter allen Umständen hat 
jede dienstliche Gehorsamspflicht ihre Grenze am Straf- 
gesetz (so gut O. Mayer, Deutsches VerwR. II, 1896, 
S. 237), so daß einem Befehl, der diesem zuwiderläuft, 
der Beamte, wie unter normalen Verhältnissen, so auch 
unter der Herrschaft des Ausnahmezustands, den Gehor- 
sam weigern darf. Dabei hat er jedoch zu beachten, daß 
eine große Anzahl von Befehlen, die sonst als gesetzwidrig 
erscheinen würden, unter Umständen durch Anwendung der 
§§ 5 und 9b des Belagerungszustandsgesetzes als durch- 
aus im Rahmen des geltenden Rechts ergangen gelten 
müssen. Über den bestrittenen Umfang der Gehorsams- 
pflicht im allgemeinen siehe G. Meyer-Anschütz, Lehr- 
buch des deutschen Staatsrechts, 1905, S. 514; Laband 
I S. 460 ff.; Seydel-Piloty, Bayerisches Staats- 
recht I1, 1913, S. 717; Schneider, Inwieweit bildet für 
den Staatsbeamten und inwieweit für den Soldaten die 
Gesetzwidrigkeit des Befehls eine Schranke der dienstlichen 
Gehorsamspflicht: Diss. Leidelberg, 1911. 
3. Dasämtliche Zivilverwaltungs= und Gemeinde- 
beamten dem Militärbefehlshaber untergeordnet sind, so 
kann er, ohne den üblichen Instanzenzug einhalten zu 
müssen, jedem jener Beamten unmittelbar Aufträge 
und Anweisungen erteilen. 
4. Bestritten ist, welche Zwangsmaßnahmen dem 
Militärbefehlshaber zu Gebote stehen, falls ein Beamter 
die ihm erteilten Befehle nicht oder nicht gehörig zur Aus- 
führung bringt. Daß der Militärbefehlshaber an sich be- 
fugt ist, direkt, ohne erst die unmittelbaren Vorgesetzten des 
Beamten damit beauftragen zu müssen, gegen die Wider- 
penstigen einzuschreiten, ergibt sich aus dem zu 3 Ge- 
agten. Zweifel bestehen aber über den Umkreis der 
Disziplinarbefugnisse. Adam, Pr VerwBl. 1915 S. 503 
leugnet solche überhaupt und erklärt nur unter Anwendung 
des §& 9 b ein Einschreiten gegen die Beamten (allerdings 
selbst mit Entfernung vom Amte) für mönlich- Erscheint 
es nun nach dem später zu § 9b Auszuführenden als 
 
	        
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