58 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
Militärjustizbeamten hurce 9 III. MSt6. zu-
gebilligten Remonstrationsrecht abgesehen — nur in
dem gleichen Umfange Gehorsamspflicht trifft, wie sonst
auch, soweit sich nicht anderes aus dem Wesen des Be-
lagerungszustandes ergibt. Unter allen Umständen hat
jede dienstliche Gehorsamspflicht ihre Grenze am Straf-
gesetz (so gut O. Mayer, Deutsches VerwR. II, 1896,
S. 237), so daß einem Befehl, der diesem zuwiderläuft,
der Beamte, wie unter normalen Verhältnissen, so auch
unter der Herrschaft des Ausnahmezustands, den Gehor-
sam weigern darf. Dabei hat er jedoch zu beachten, daß
eine große Anzahl von Befehlen, die sonst als gesetzwidrig
erscheinen würden, unter Umständen durch Anwendung der
§§ 5 und 9b des Belagerungszustandsgesetzes als durch-
aus im Rahmen des geltenden Rechts ergangen gelten
müssen. Über den bestrittenen Umfang der Gehorsams-
pflicht im allgemeinen siehe G. Meyer-Anschütz, Lehr-
buch des deutschen Staatsrechts, 1905, S. 514; Laband
I S. 460 ff.; Seydel-Piloty, Bayerisches Staats-
recht I1, 1913, S. 717; Schneider, Inwieweit bildet für
den Staatsbeamten und inwieweit für den Soldaten die
Gesetzwidrigkeit des Befehls eine Schranke der dienstlichen
Gehorsamspflicht: Diss. Leidelberg, 1911.
3. Dasämtliche Zivilverwaltungs= und Gemeinde-
beamten dem Militärbefehlshaber untergeordnet sind, so
kann er, ohne den üblichen Instanzenzug einhalten zu
müssen, jedem jener Beamten unmittelbar Aufträge
und Anweisungen erteilen.
4. Bestritten ist, welche Zwangsmaßnahmen dem
Militärbefehlshaber zu Gebote stehen, falls ein Beamter
die ihm erteilten Befehle nicht oder nicht gehörig zur Aus-
führung bringt. Daß der Militärbefehlshaber an sich be-
fugt ist, direkt, ohne erst die unmittelbaren Vorgesetzten des
Beamten damit beauftragen zu müssen, gegen die Wider-
penstigen einzuschreiten, ergibt sich aus dem zu 3 Ge-
agten. Zweifel bestehen aber über den Umkreis der
Disziplinarbefugnisse. Adam, Pr VerwBl. 1915 S. 503
leugnet solche überhaupt und erklärt nur unter Anwendung
des §& 9 b ein Einschreiten gegen die Beamten (allerdings
selbst mit Entfernung vom Amte) für mönlich- Erscheint
es nun nach dem später zu § 9b Auszuführenden als